Eisenbahn-Verkehrsordnung.  177

gesucht  werden.  Können  die  Wagen  nicht  bereit  gehalten  werden,  so
ist  der  Besteller,  soweit  tunlich,  hiervon  kostenfrei  zu  benachrichtigen.
Werden  schriftlich  zugesagte  Wagen  nicht  rechtzeitig  gestellt,  so  hat
die  Eisenbahn  die  Kosten  der  vergeblich  versuchten  Auflieferung,
mindestens  aber  den  Betrag  des  Wagenstandgeldes  für  einen  Tag
zu  erstatten.  Wird  ein  Wagen  erst  nach  der  Bereitstellung,  aber
vor  Ablauf  der  Beladefrist  (Abs.  (6))  wieder  abbestellt,  so  hat  der
Besteller  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  zu  entrichten,  die
jedoch  das  Wagenstandgeld  für  einen  Tag  nicht  übersteigen  darf.
Geschieht  die  Abbestellung  erst  nach  Ablauf  der  Beladefrist,  so  ist
das  tarifmäßige  Wagenstandgeld  zu  zahlen.  Bei  Bestellung  eines
Wagens  kann  die  Eisenbahn  eine  Sicherheit  in  Höhe  der  bezeichneten
Gebühr  verlangen.

(6)  Die  Verladung  durch  den  Absender  hat  in  der  Regel  während
der  Dienststunden  zu  erfolgen;  sie  muß  innerhalb  der  von  der  Eisenbahn
  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Frist  vollendet  sein.
Wird  die  Frist  überschritten  oder  wird  der  wegen  Unrichtigkeit  oder
Unvollständigkeit  beanstandete  Frachtbrief  nicht  innerhalb  der  Ladefrist
  berichtigt  übergeben  oder  werden  bei  Freivermerk  die  voraus
zu  zahlenden  Frachtbeträge  und  Gebühren  nicht  innerhalb  derselben
Frist  beglichen,  so  hat  der  Absender  das  tarifmäßige  Wagenstandgeld
  zu  zahlen.  Für  Sonn=  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur
dann  zu  zahlen,  wenn  die  Ladefrist  schon  am  Tage  vorher,  nachmittags
  2  Uhr,  abgelaufen  ist.  Folgen  mehrere  Sonn=  und  Festtage
  aufeinander,  so  ist  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben.
  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  die  Ladefrist  um  mehr  als
24  Stunden  überschritten  wird,  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Absenders
  das  Gut  ausladen  und  auf  Lager  nehmen  oder  einem
Spediteur  oder  öffentlichen  Lagerhaus  übergeben.

(7)  Der  Lauf  der  Fristen  in  den  Abs.  (4)  und  (6)  ruht  an  Sonnund
  Festtagen  sowie  für  die  Dauer  einer  zoll=  oder  steueramtlichen
oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit  diese  nicht  durch  den  Absender
verzögert  wird.

(8)  Die  Eisenbahn  kann  die  Stückgüter  innerhalb  des  Stationsorts
  oder  von  benachbarten  Orten  gegen  eine  durch  Aushang  bekannt
zu  machende  Gebühr  selbst  anfahren  oder  Rollfuhrunternehmer  dafür
bestellen.  Die  hierbei  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der
Eisenbahn  im  Sinne  des  8  5.  Die  Rollfuhrleute  haben  ihren  Gebührentarif
  bei  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

(9)  Den  Absendern  steht  frei,  von  dieser  Einrichtung  Gebrauch
zu  machen  oder  die  Güter  selbst  anzufahren  oder  sie  durch  andere
Unternehmer  anfahren  zu  lassen.