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772  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(10)  Für  die  Abfertigung  von  Gütern  kann  die  Eisenbahn
Güternebenstellen  einrichten.

(11)  Die  Eisenbahn  kann  im  Tarife  vorschreiben,  daß  das  Überladen
  von  Gütern,  die  auf  der  Versandstation  von  Schiffen  unmittelbar
  auf  die  Eisenbahn  übergehen  sollen,  gegen  Zahlung  der  im
Tarif  oder  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Gebühren  von  ihr
selbst  oder  durch  besondere  Unternehmer  ausgeführt  wird.  Die  hierbei
  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im  Sinne
des  85.

§  64.  Vorläufige  Einlagerung  des  Gutes.  (1)  Güter,
die  nicht  sofort  befördert  werden  können,  hat  die  Eisenbahn,  soweit
es  die  Räumlichkeiten  gestatten,  gegen  Empfangsbescheinigung  einstweilen
  in  Verwahrung  zu  nehmen.  Dabei  kann  sie  vorbehalten,  daß
die  Annahme  zur  Beförderung  erst  erfolgt,  wenn  die  Beförderung
möglich  ist.  Der  Absender  hat  sein  Einverständnis  auf  dem  Frachtbriefe
  zu  erklären  und  auf  dem  Duplikate  zu  wiederholen.  In  diesem
Falle  haftet  die  Eisenbahn  bis  zum  Abschlusse  des  Frachtvertrags
(§  61  Abs.  (1))  nach  den  Grundsätzen  für  entgeltliche  Verwahrung.
Die  Verwahrung  leicht  verderblicher  Güter  und  der  im  §  54  Abs.  (2)
aufgeführten  Gegenstände  kann  abgelehnt  werden.

(2)  Wenn  die  Eisenbahn  Wagenladungsgüter,  die  nicht  sofort  befördert
  werden  können,  gleichwohl  zur  Beförderung  annimmt,  so  ist
sie  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  berechtigt,  mit  dem
Absender  zu  vereinbaren,  daß  die  Lieferfrist  von  dem  Tage  an  läuft,
an  dem  die  Absendung  erfolgt.  Der  Absender  hat  sein  Einverständnis
auf  dem  Frachtbriefe  zu  erklären  und  auf  dem  Duplikate  zu  wiederholen.
  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den  Zeitpunkt  der  Absendung
auf  dem  Frachtbriefe  durch  einen  besonderen  Stempel  ersichtlich  zu
machen  und  diesen  Zeitpunkt  dem  Absender  ohne  Verzug  mitzuteilen.

§  65.  Zoll-,  Steuer-,  Polizei-und  statistische  Vorschriften.
  (1)  Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtbrief  alle
Begleitpapiere  beizugeben,  die  zur  Erfüllung  der  Zoll-,  Steuer=  oder
Polizeivorschriften  vor  der  Ablieferung  an  den  Empfänger  erforderlich
  sind;  sie  sind  im  Frachtbriefe  genau  zu  bezeichnen.  Die  Eisenbahn
  ist  nicht  verpflichtet,  diese  Papiere  auf  ihre  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  zu  prüfen.  Der  Absender  haftet  der  Eisenbahn,  sofern
sie  nicht  ein  Verschulden  trifft,  für  alle  Folgen,  die  aus  dem  Mangel,
der  Unzulänglichkeit  oder  der  Unrichtigkeit  der  Papiere  entstehen;
auch  hat  er  für  die  Dauer  eines  hierdurch  verursachten  Aufenthalts
in  der  Beförderung  von  mehr  als  48  Stunden  das  tarifmäßige
Lager=  oder  Standgeld  zu  zahlen.

(2)  Die  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeivorschriften  sind,  solange  das