Eisenbahn-Verkehrsordnung.  119

Gut  unterwegs  ist,  gegen  die  tarifmäßigen  Gebühren  von  der  Eisen—
bahn  zu  erfüllen.  Sie  kann  diese  Aufgabe  unter  ihrer  Verantwort—
lichkeit  auf  Kosten  des  Verfügungsberechtigten  einem  Spediteur  über—
tragen.  In  beiden  Fällen  hat  sie  die  Pflichten  eines  Spediteurs.

(3)  Wenn  der  Absender  eine  unzulässige  oder  unausführbare  Art
der  Abfertigung  beantragt  hat,  so  hat  die  Eisenbahn  die  Abfertigung
zu  veranlassen,  die  sie  als  die  vorteilhafteste  für  den  Absender  er—
achtet.  Dieser  ist  hiervon  zu  benachrichtigen.

(4)  Der  Absender  kann  im  Frachtbrief  erklären,  daß  er  selbst
oder  ein  namhaft  gemachter  Bevollmächtigter  der  Zoll=  oder  Steuerbehandlung
  beiwohnen  wolle.  Auf  Antrag  und  gegen  Erstattung  der
Kosten  ist  der  Absender  oder  sein  Bevollmächtigter  von  der  Ankunft
des  Gutes  auf  der  Station,  wo  diese  Behandlung  stattfindet,  zu  benachrichtigen.
  Der  Absender  oder  sein  Bevollmächtigter  ist  berechtigt,
die  nötigen  Aufklärungen  über  das  Gut  zu  geben.  Das  Gut  in  Besitz
zu  nehmen  oder  die  Zollbehandlung  selbst  zu  betreiben,  sind  sie  nicht
befugt.

(5)  Auf  der  Bestimmungsstation  kann  der  Empfänger  die  zolloder
  steueramtliche  Behandlung  betreiben,  wenn  der  Absender  im
Frachtbriefe  nichts  anderes  bestimmt  hat.  Wird  diese  Behandlung
weder  durch  den  Empfänger  noch  gemäß  einer  Erklärung  im  Frachtbriefe
  durch  den  Absender  oder  einen  Dritten  betrieben,  so  hat  die
Eisenbahn  sie  zu  veranlassen;  auch  kann  die  Eisenbahn  damit  unter
ihrer  Verantwortlichkeit  auf  Kosten  des  Verfügungsberechtigten  einen
Spediteur  beauftragen.

(6)  Bei  den  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebiets  ein-,
aus=  oder  durchzuführenden  Gütern  hat  der  Absender  oder  der  Empfänger
  die  nach  den  Bestimmungen  über  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  vorgeschriebenen  Anmeldescheine  zu  beschaffen.  Werden  sie
von  der  Eisenbahn  beschafft,  so  sind  hierfür  die  tarifmäßigen  Gebühren
  zu  entrichten.  Anmeldescheine,  die  nicht  den  Stempel  des
Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  tragen,  hat  die  Eisenbahn  gegen  die
tarifmäßige  Gebühr  auf  ihre  Ubereinstimmung  mit  dem  vorgeschriebenen
  Muster  zu  prüfen  und  abzustempeln.

§  66.  Verwendung  bedeckter  oder  offener  Wagen.
(1)  Der  Absender  ist,  wenn  nicht  Bestimmungen  dieser  Ordnung  oder
Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  oder  zwingende  Gründe  des
Betriebs  entgegenstehen,  berechtigt,  im  Frachtbriefe  zu  verlangen:

1.  daß  Güter  in  bedeckten  Wagen  befördert  werden,  für  die  der

Tarif  offene  Wagen  vorsieht;
2.  daß  Güter  in  offenen  Wagen  befördert  werden,  für  die  der
Tarif  bedeckte  Wagen  vorsieht.