120  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(2)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  eine  im  Tarife  festzusetzende
  höhere  Fracht  erheben.

(3)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Decken  für  offene  Wagen
mietweise  überlassen  werden,  hat  der  Tarif  zu  bestimmen.

§  67.  Art  und  Reihenfolgeder  Beförderung.  (1)  Das
Gut  ist  je  nach  dem  gewählten  Frachtbriefmuster  als  Frachtgut  oder
als  Eilgut  zu  befördern.  Im  Tarife  kann  mit  Genehmigung  der
Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
einheitlich  bestimmt  werden,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Eilgut
  zu  beschleunigter  Beförderung  anzunehmen  ist  (beschleunigtes  Eilgut,
  Schnellzugsgut).

(2)  Die  Eisenbahn  hat  die  Abfertigung  vorzunehmen,  die  nach
den  Tarifen  den  billigsten  Frachtsatz  und,  bei  gleichen  Frachtsätzen
über  mehrere  Wege,  die  günstigsten  Beförderungsbedingungen  bietet.
Der  Absender  kann  im  Frachtbriefe  das  Zoll=  oder  Steueramt  für
die  zoll-  oder  steueramtliche  Abfertigung,  bei  Eilgütern  auch  den  Beförderungsweg
  vorschreiben.  Solche  Vorschriften  muß  die  Eisenbahn
beachten,  sie  kann  aber  die  Fracht  für  den  vorgeschrieben  Weg  verlangen.
  Andere  Wegevorschriften  sind  ungültig.

(3)  Die  Güter  sind  in  der  Reihenfolge  zu  befördern,  in  der  sie
zur  Beförderung  angenommen  wurden,  wenn  nicht  zwingende  Gründe
des  Eisenbahnbetriebs  oder  das  öffentliche  Interesse  eine  Ausnahme
rechtfertigen.  Eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  begründet
  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  daraus  entstehenden  Schadens.

8  68.  Berechnung  der  Fracht,  Nebengebühren  und
Auslagen.  (1)  Die  tarifmäßigen  Beträge  für  Fracht  und  für  die
in  dieser  Ordnung  oder  im  Tarife  zugelassenen  Nebengebühren  sind
von  der  Eisenbahn  in  den  Frachtbrief  einzutragen.

(2)  Außer  diesen  Beträgen  darf  die  Eisenbahn  nur  bare  Auslagen
  in  Rechnung  stellen,  zum  Beispiel  von  ihr  bezahlte  Aus-,  Einoder
  Durchgangsabgaben,  Kosten  für  Uberführung,  Ausgaben  für  notwendige
  Ausbesserungen  oder  für  andere  Arbeiten  zur  Erhaltung  des
Gutes.  Auch  diese  Beträge  sind  unter  Beifügung  der  Beweisstücke  im
Frachtbrief  ersichtlich  zu  machen.

(3)  Die  Eisenbahn  darf  für  bare  Auslagen  die  tarifmäßige  Gebühr
  (Provision)  erheben;  ausgenommen  sind  die  von  der  Eisenbahn
verauslagten  Rollgelder,  die  Fracht,  die  Nebengebühren  und  die  Beträge
  für  Porto  und  Frachturkundenstempel.

§  69.  Zahlung  der  Fracht.  (1)  Bei  Gütern,  die  nach
dem  Ermessen  der  Versandbahn  schnell  verderben  oder  deren  Wert
die  Fracht  nicht  sicher  deckt,  kann  Vorausbezahlung  der  Fracht  ver-