Eisenbahn--Verkehrsordnung.  127

langt  werden.  Die  Eisenbahn  ist  ferner  berechtigt,  bei  Sendungen,
die  zu  ermäßigten  Frachtsätzen  (Ausnahmetarifen)  befördert  werden
sollen,  im  Tarife  zu  bestimmen,  ob  die  Fracht  bei  Aufgabe  des  Gutes
zu  bezahlen  oder  ob  sie  auf  den  Empfänger  zu  überweisen  ist.

(2)  In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Absender  die  Wahl,  ob  er
die  Fracht  bei  Aufgabe  des  Gutes  bezahlen  oder  auf  den  Empfänger
überweisen  will.  Es  ist  gestattet,  auf  die  Fracht  einen  beliebigen  Teil
anzuzahlen.

(3)  Will  der  Absender  die  Fracht  bezahlen,  so  hat  er  dies  im
Frachtbrief  an  der  vorgeschriebenen  Stelle  zu  erklären  (Freivermerk).

(4)  Fügt  der  Absender  dem  Freivermerke  keine  Einschränkung
bei,  so  verpflichtet  er  sich  zur  Bezahlung  der  ganzen  Fracht  einschließlich
  aller  Nebengebühren  und  Auslagen,  die  auf  der  Versandstation
bis  zur  Annahme  des  Gutes  erwachsen  (unbeschränkter  Freivermerk).

(5)  Auf  Nebengebühren  und  Auslagen,  die  erst  nach  der  Annahme
  des  Gutes  zur  Beförderung  erwachsen,  bezieht  sich  der  Freivermerk
  nicht.  Will  der  Absender  die  Zahlung  auch  dieser  Kosten
übernehmen,  so  hat  er  es  im  Frachtbriefe  besonders  zu  erklären.

(6)  Die  vom  Absender  übernommenen  Beträge  hat  die  Versandstation
  außer  im  Frachtbrief  auch  im  Duplikat  oder  im  Aufnahmeschein
  einzeln  aufzuführen.

(7)  Wenn  der  nach  dem  Freivermerke  des  Absenders  zu  zahlende
Betrag  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  nicht  berechnet  werden  kann,  so
ist  dic  Versandstation  berechtigt,  die  Hinterlegung  einer  diesem  Betrage
  voraussichtlich  entsprechenden  Sicherheit  zu  verlangen.  Ebenso
kann  für  die  vom  Absender  übernommenen  Zollkosten  und  dergleichen
Sicherheit  verlangt  werden.

§  70.  Ansprüche  wegen  unrichtiger  Frachtberechnung.
  (1)  Ist  der  Tarif  unrichtig  angewendet  worden  oder  sind
Fehler  bei  Berechnung  der  Fracht  oder  der  Nebengebühren  vorgekommen,
  so  ist  das  zu  wenig  Geforderte  nachzuzahlen,  das  zu  viel
Erhobene  zu  erstatten.  Der  Verpflichtete  oder  der  Berechtigte  ist  unverzüglich
  zu  benachrichtigen.

(2)  Die  Nachzahlung  hat  der  Absender  zu  leisten,  wenn  der
Frachtbrief  nicht  eingelöst  wird.  Erfolgt  die  Einlösung,  so  haftet  er
für  die  Nachzahlung  nur  nach  Maßgabe  seines  Freivermerkes.  Im
ürrigen  ist  der  Empfänger  zur  Nachzahlung  verpflichtet  (8  76

bs.  (4)).

(3)  Zur  Empfangnahme  erhobener  Mehrfracht  und  zur  Geltendmachung
  von  Frachterstattungsansprüchen  ist  berechtigt,  wer  die  Mehrzahlung
  an  die  Eisenbahn  geleistet  hat.

(4)  Für  die  gerichtliche  Geltendmachung  der  Frachterstattungs-