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122  Eisenb  ahn-Verkehrsordnung.  "

ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des
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§  71.  Verjährung  der  Ansprüche  wegen  unrichtiger
Frachtberechnung.  (1)  Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung
  zu  wenig  erhobener  Fracht  oder  zu  wenig  erhobener  Gebühren
sowie  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  auf  Erstattung  zu  viel  erhobener
  Fracht  oder  Gebühren  verjähren  in  einem  Jahre,  sofern
der  Anspruch  auf  eine  unrichtige  Anwendung  des  Tarifs  oder  auf
Fehler  bei  der  Berechnung  gestützt  wird.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  dem  die  Zahlung  erfolgt  ist.

(2)  Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Erstattung  wird  durch
die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.
  Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so
läuft  die  Verjährungsfrist  von  dem  Tage  ab  weiter,  an  dem  die
Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem  Anmeldenden  schriftlich  bekannt
macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen  Beweisstücke
zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten
  Behörden  gerichtet  werden,  hemmen  die  Verjährung  nicht.
Wegen  der  Unterbrechung  der  Verzjährung  bewendet  es  bei  den
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

§  72.  Nachnahme  nach  Eingang.  Barvorschuß.  (1)  Der
Absender  kann  das  Gut  bis  zur  Höhe  des  Wertes  mit  Nachnahme
nach  Eingang  belasten.

(2)  Als  Bescheinigung  über  die  Belastung  mit  Nachnahme  dient
der  abgestempelte  Frachtbrief,  das  Duplikat  oder  die  sonst  zugelassene
Bescheinigung  über  die  Auflieferung  des  Gutes.  Auf  Verlangen  sind
außerdem  besondere  Nachnahmescheine  gebührenfrei  auszuhändigen.

(3)  Die  Eisenbahn  hat,  sobald  die  Nachnahme  bezahlt  ist,  den
Absender  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Nachnahme  auszuzahlen.
Ist  die  Auszahlung  im  Tarife  vom  Ablauf  einer  bestimmten  Frist
abhängig  gemacht,  so  ist  keine  besondere  Benachrichtigung  erforderlich.

(4)  Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der  Nachnahme  ausgeliefert
worden,  so  hat  die  Eisenbahn  dem  Absender  den  Schaden  bis  zum
Betrage  der  Nachnahme  zu  ersetzen,  vorbehaltlich  ihres  Anspruchs
gegen  den  Empfänger.

(5)  Die  Eisenbahn  kann  einen  Barvorschuß  gewähren,  wenn  er
nach  dem  Ermessen  der  Versandstation  durch  den  Wert  des  Gutes
sicher  gedeckt  wird.

(6)  Der  Betrag  der  Nachnahme  und  des  etwa  gewährten  Varvorschusses
  ist  vom  Absender  in  den  Frachtbrief  an  der  hierfür  vorgesehenen
  Stelle  mit  Buchstaben  einzutragen.  Dieser  Eintrag  ist  auch
bei  einer  Abweichung  von  einem  Eintrag  in  Ziffern  maßgebend.