Eisenbahn-Verkehrsordnung.  123

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.(7)  Für  die  Belastung  einer  Sendung  mit  Nachnahme  oder  mit
Barvorschuß  darf  die  Eisenbahn  die  tarifmäßige  Gebühr  (Provision)
erheben.

§  73.  Nachträgliche  Verfügungen  des  Absenders.
(1)  Der  Absender  kann  verfügen,  daß  das  Gut  auf  der  Versandstation
zurückgegeben,  unterwegs  angehalten,  auf  der  Bestimmungsstation
zurückgehalten  oder  an  einen  anderen  Empfänger  oder  an  einem
anderen  Orte  ausgeliefert  oder  nach  der  Versandstation  zurückgesandt
werde.  Ebenso  kann  der  Absender  verfügen,  daß  eine  Nachnahme  nach
Eingang  nachträglich  aufgelegt,  erhöht,  gemindert  oder  zurückgezogen,
sowie  daß  die  Sendung  fracht=  und  gebührenfrei  abgeliefert  werde.
Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung  solcher  Verfügungen  nur  dann
ablehnen  oder  hinausschieben  oder  die  Verfügung  in  veränderter  Weise
ausführen,  wenn  durch  ihre  Befolgung  der  regelmäßige  Güterverkehr
gestört  werden  würde.  Sie  hat  in  diesem  Falle  den  Absender  unverzüglich
  zu  benachrichtigen.

(2)  Verfügungen  anderer  Art  können  durch  den  Tarif  einheitlich
zugelassen  werden.

(3)  Die  Verfügungen  müssen  sich  auf  die  ganze  Sendung  beziehen.
  Sie  sind  schriftlich  unter  Verwendung  eines  von  der  Eisenbahn
  durch  den  Tarif  einheitlich  festzusetzenden  Musters  bei  der  Versandstation
  einzureichen.  Die  Unterschrift  darf  auch  durch  Druck  oder
Stempel  bewirkt  werden.  Die  Versandstation  hat  die  Verfügung  sobald
  wie  möglich,  auf  Wunsch  des  Absenders  unter  den  im  Tarif
einheitlich  festzusetzenden  Bedingungen  auch  durch  Telegramm  oder
Fernsprecher,  weiter  zu  geben.

(4)  Einem  bei  der  Bestimmungsstation  unmittelbar  gestellten
Antrage,  die  Sendung  zurückzuhalten,  kann  vorläufig  entsprochen
werden.  Der  Absender  hat  jedoch  die  vorgeschriebene  Verfügung
innerhalb  einer  angemessenen  Frist  beizubringen.  Anderenfalls  ist
nach  §  76  zu  verfahren.

(5)  Im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  oder
eines  Aufnahmescheins  steht  dem  Absender  das  Verfügungsrecht  nur
zu,  wenn  er  diese  Urkunden  vorlegt  und  auch  darin  die  Verfügungen
einträgt.  Befolgt  die  Eisenbahn  die  Verfügungen  des  Absenders,
ohne  die  Vorlegung  des  Duplikats  oder  Aufnahmescheins  zu  verlangen,
  so  ist  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem  Empfänger,
  dem  der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.  Ist
ein  Frachtbriefduplikat  oder  ein  Aufnahmeschein  nicht  ausgestellt,  so
kann  die  Eisenbahn  verlangen,  daß  sich  der  Absender  entsprechend
ausweist.