124  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(6)  Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes,  so  steht
dem  Absender  das  volle  Verfügungsrecht  auch  dann  zu,  wenn  er  das
Frachtbriefduplikat  oder  den  Aufnahmeschein  nicht  vorweisen  kann.

(7)  Verfügt  der  Absender,  daß  die  Sendung  unterwegs  angehalten
  oder  auf  der  Bestimmungsstation  zurückgehalten  wird,  so  ist
die  Eisenbahn  berechtigt,  für  jede  Verzögerung  über  6  Stunden  das
tarifmäßige  Stand=  oder  Lagergeld  zu  erheben.  Beträgt  die  Verzögerung
  mehr  als  24  Stunden,  so  kann  die  Eisenbahn  das  Gut  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  ausladen  und  auf  Lager  nehmen
oder  einem  Spediteur  oder  öffentlichen  Lagerhaus  übergeben.

(8)  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  die  nachträgliche  Verfügung  nicht
durch  ihr  Verschulden  veranlaßt  ist,  für  deren  Ausführung  neben
Erstattung  der  erwachsenden  Frachtkosten,  Nebengebühren  und  Auslagen
  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  verlangen.  Bei  leicht
verderblichen  Gütern  sowie  bei  Sendungen,  deren  Wert  die  entstehenden
  Frachtkosten,  Nebengebühren  und  Auslagen  nicht  deckt,  kann  Vorausbezahlung
  verlangt  werden.

(9)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  wenn  nach  der
Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung  der  Frachtbrief  dem
Empfänger  übergeben  oder  wenn  von  dem  Empfänger  gemäß  §  76
Abs.  (2)  Klage  gegen  die  Eisenbahn  erhoben  wird.  Die  Eisenbahn
hat  dann  nur  die  Anweisungen  des  Empfängers  zu  beachten;  verletzt
sie  diese  Verpflichtung,  so  ist  sie  dem  Empfänger  für  das  Gut  verhaftet.


§  74.  Beförderungshindernisse.  (1)  Wird  die  Beförderung
  eines  aufgelieferten  Gutes  auf  dem  vom  Absender  in  zulässiger
Weise  vorgeschriebenen  oder  auf  dem  von  der  Eisenbahn  bestimmten
Wege  verhindert,  so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  ohne  Erhebung  von
Mehrfracht  auf  einem  Hilfswege  der  Bestimmungsstation  zuzuführen.
Den  Bahnen  bleibt  überlassen,  gegeneinander  Rückgriff  zu  nehmen.

(2)  Ist  kein  Hilfsweg  vorhanden,  so  hat  die  Eisenbahn  den  Absender
  um  Verfügung  zu  ersuchen.  Der  Absender  kann  in  diesem
Falle  auch  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß  dann  aber  der  Eisenbahn,
  wenn  sie  kein  Verschulden  trifft,  außer  der  Fracht  für  die  etwa
zurückgelegte  Eisenbahnstrecke  die  tarifmäßigen  Gebühren  für  die
Vorbereitung  der  Beförderung  und  für  das  Wiederausladen  entrichten.

(3)  Verfügt  der  Absender  auf  die  Aufforderung  der  Eisenbahn  über
das  Gut,  legt  aber  das  etwa  ausgestellte  Frachtbriefduplikat  oder  den
Aufnahmeschein  nicht  vor,  so  darf  er  weder  die  Person  des  Empfängers
  noch  den  Bestimmungsort  ändern.

(4)  Verfügt  der  Absender  der  Aufforderung  ungeachtet  nicht  über
das  Gut,  so  ist  damit  nach  den  Vorschriften  im  8  81  zu  verfahren.