Eisenbahn-Verkehrsordnung.  126

8  75.  Lieferfrist.  (1)  Die  Lieferfristen  dürfen  die  nachstehenden
  Höchstfristen  nicht  überschreiten:
a)  für  Eilgut:

Abfertigungsfriit  1  Tag,

2.  Beförderungsfrist  für  angefangene  je  300  Tarifkilometer  1  Tag;

b)  für  Frachtgut:

1——

1.  Abfertigungsfriit  2  Tage,
2.  Beförderungsfrist  bei  einer  Entfernung  bis  zu  100

Tarifkilometer  1  Tag,
bei  größeren  Entfernungen  für  weitere  angefangene

je  200  Tarifkilometer..  1  Tag.

(2)  Die  Abfertigungsfrist  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
beteiligten  Eisenbahnverwaltungen  nur  einmal  berechnet.  Die  Beförderungsfrist
  wird  nach  der  Gesamtentfernung  zwischen  der  Versand=
  und  der  Bestimmungsstation  berechnet.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
  Zuschlagsfristen  festsetzen:

1.  für  die  Beförderung  von  und  nach  Güternebenstellen,

2.  für  den  UÜbergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite,

3.  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse,  wobei  die  Zuschlagsfristen
  ausnahmsweise  vorbehaltlich  der  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörde  festgesetzt  werden  dürfen.

(4)  Die  Abfertigungs=  und  Beförderungsfristen  (Abs.  (1))  sowie
die  Zuschlagsfristen  im  Abs.  (3)  Ziffer  1  und  2  sind  durch  den
Tarif  festzusetzen.  Die  Zuschlagsfristen  im  Abs.  (3)  Ziffer  3  sind  besonders
  zu  veröffentlichen  und  treten  nicht  vor  der  Veröffentlichung
in  Kraft.  Aus  der  Veröffentlichung  muß  zu  ersehen  sein,  ob  die
Genehmigung  erteilt  oder  vorbehalten  ist;  wird  die  nachträgliche  Genehmigung
  von  der  Landesaufsichtsbehörde  versagt  oder  die  Genehmigung
  nicht  innerhalb  8  Tagen  nach  Veröffentlichung  der  Zuschlagsfristen
  bekannt  gemacht,  so  ist  die  Festsetzung  wirkungslos.

(5)  Die  Lieferfrist  beginnt  für  die  im  Laufe  des  Vormittags  aufgelieferten
  Güter  um  12  Uhr  mittags,  für  die  nachmittags  aufgelieferten
  Güter  um  Mitternacht.  Sie  ist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem
Ablaufe  das  Gut  dem  Empfänger  zugeführt  ist.  Für  Güter,  die
nach  den  Bestimmungen  der  Empfangsbahn  oder  nach  einer  Verfügung
  des  Empfängers  nicht  zugeführt  werden,  ist  die  Lieferfrist
gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  der  Empfänger  von  der  Ankunft
benachrichtig  (§  79  (3))  und  das  Gut  zur  Auslieferung  bereit  getellt
  ist.