126  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(6)  Für  bahnlagernd  gestellte  Güter,  für  die  der  Absender  die
Benachrichtigung  des  Empfängers  nicht  im  Frachtbriefe  vorgeschrieben
hat,  und  für  Güter,  deren  Empfänger  auf  die  Benachrichtigung
schrifilich  verzichtet  hat,  ist  die  Lieferfrist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe
die  Güter  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Auslieferung  bereit  gestellt  sind.

(7)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  der  zolloder
  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung,  für  die  Dauer
einer  durch  nachträgliche  Verfügung  des  Absenders  verursachten  Verzögerung
  und  für  die  Dauer  einer  ohne  Verschulden  der  Eisenbahn
eingetretenen  Betriebsstörung,  durch  die  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung
  der  Beförderung  zeitweilig  verhindert  wird.

(8)  Ist  der  auf  die  Auflieferung  des  Gutes  folgende  Tag  ein
Sonntag  oder  Festtag,  so  beginnt  bei  nachmittags  aufgeliefertem
Frachtgute  die  Lieferfrist  einen  Tag  später.

(9)  Ist  der  letzte  Tag  der  Lieferfrist  ein  Sonntag  oder  Festtag,
so  läuft  bei  Frachtgut  die  Lieferfrist  erst  mit  der  entsprechenden
Stunde  des  nächsten  Werktags  ab.

§  76.  Ablieferung.  (10)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  am
Orte  der  Ablieferung  dem  Empfänger  gegen  Zahlung  der  durch  den
Frachtvertrag  begründeten  Forderungen  und  gegen  Empfangsbescheinigung
  den  Frachtbrief  und  das  Gut  zu  übergeben.  Der  Übergabe
des  Gutes  an  den  Empfänger  steht  gleich  die  Ubergabe  an  die  Zolloder
  Steuerverwaltung  in  deren  Abfertigungsräumen  oder  Niederlagen,
  wenn  diese  nicht  unter  Verschluß  der  Eisenbahn  stehen,  sowie
die  nach  dieser  Ordnung  zulässige  Hinterlegung  bei  einem  Spediteur
oder  in  einem  öffentlichen  Lagerhause.

(2)  Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der
Ablieferung  berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte
gegen  Erfüllung  der  sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen  im  eigenen
Namen  gegen  die  Eisenbahn  geltend  zu  machen,  ohne  Unterschied,
ob  er  hierbei  in  eigenem  oder  in  fremdem  Interesse  handelt.  Er  ist
insbesondere  berechtigt,  von  der  Eisenbahn  die  UÜbergabe  des  Frachtbriefs
  und  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen,  wenn  nicht  der
Absender  der  Eisenbahn  eine  nach  §  73  noch  zulässige  entgegenstehende
  Verfügung  erteilt  hat.

(3)  Als  Ort  der  Ablieferung  im  Sinne  der  Abs.  (1)  und  (2)
gilt,  vorbehaltlich  der  Festsetzungen  im  8  78  Abs.  (1),  die  vom  Absender
  bezeichnete  Bestimmungsstation  oder  Güternebenstelle  auch  dann,
wenn  im  Frachtbrief  ein  anderer  Bestimmungsort  angegeben  ist.

(4)  Durch  Annahme  des  Frachtbriefs  und  des  Gutes  wird  der
Empfänger  verpflichtet,  der  Eisenbahn  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs
  Zahlung  zu  leisten  (vergleiche  jedoch  §  70  Abs.  (2)).