Eisenbahn-Verkehrsordnung.  127

(5)  Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung  alle  durch  den
Frachtvertrag  begründeten  Forderungen,  wie  Fracht,  Nebengebühren,
Nachnahmen,  Zollgelder  und  andere  Auslagen  einzuziehen.  Auch  hat
sie  erforderlichen  Falles  das  Pfandrecht  an  dem  Gute  geltend  zu
machen.

(6)  Ob  die  Güter  durch  die  Eisenbahn  oder  durch  den  Empfänger
auszuladen  sind,  hat  der  Tarif  zu  bestimmen,  soweit  nicht  diese  Ordnung
  Vorschriften  darüber  enthält.

(7)  Der  Eisenbahn  steht  frei,  Stückgüter,  die  von  ihr  auszuladen
  sind,  dem  Empfänger  auf  seine  Kosten  zuzuführen  (§  78)
oder  ihn  von  der  Ankunft  zu  benachrichtigen.  Auf  den  Stationen,
wo  Stückgüter  dem  Empfänger  zugeführt  werden,  ist  dies  durch  Aushang
  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.  Von  der  Ankunft
  anderer  Güter  ist  der  Empfänger  zu  benachrichtigen  (vergleiche
jedoch  §  79  Abs.  (5)).

(8)  Die  Eisenbahn  kann  im  Tarife  vorschreiben,  daß  das  Überladen
  von  Gütern,  die  auf  der  Bestimmungsstation  vom  Eisenbahnwagen
  unmittelbar  in  Schiffe  übergehen  sollen,  gegen  Zahlung  der
im  Tarif  oder  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Gebühren  von
ihr  selbst  oder  durch  besondere  Unternehmer  ausgeführt  wird.  Die
hierbei  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im
Sinne  des  §8  5.

(9)  Ist  am  Bestimmungsorte  keine  Güterabfertigungs=  oder
Güternebenstelle  vorhanden,  hat  die  Eisenbahn  auch  keine  allgemeinen
Einrichtungen  für  die  Weiterbeförderung  der  Güter  dorthin  getroffen
(§  78  Abs.  (1))  und  hat  weder  der  Absender  noch  der  Empfänger
für  die  unmittelbare  Weiterbeförderung  gesorgt,  so  hat  die  Eisenbahn
wegen  der  Weiterbeförderung  die  Pflichten  des  Spediteurs  (8  85

bs.  (1)).

(10)  Bei  der  Ablieferung  dürfen  außer  der  Empfangsbescheinigung
weitere  Erklärungen,  namentlich  über  tadellose  oder  rechtzeitige  Ablieferung,
  nicht  verlangt  werden.  Vom  Empfänger  abzuholende  Güter
sind  ihm,  wenn  die  Eisenbahn  sie  auszuladen  hat,  auf  den  Güterböden,
  sonst  auf  den  Entladeplätzen  zur  Verfügung  zu  stellen.  Der
Empfänger  hat  den  eingelösten  Frachtbrief  vorzuzeigen.

8  77.  Nachzählung  und  Nachwägung  auf  der  Bestimmungsstation.
  (1)  Der  Empfänger  kann  bei  der  Ablieferung
verlangen,  daß  die  Güter  in  seiner  Gegenwart  auf  dem  Bahnhofe
nachgezählt  und  nachgewogen  werden;  er  hat  hierfür  die  tarifmäßige
Gebühr  zu  zahlen  (vergleiche  auch  8  56  Abs.  (6)).

(2)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  bei  Wagenladungen  die  beantragte
  Nachwägung  und  Nachzählung  vorzunehmen,  es  sei  denn,