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124  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

daß  die  vorhandenen  Wägevorrichtungen  nicht  ausreichen  oder  die
Beschaffenheit  des  Gutes  oder  die  Betriebsverhältnisse  die  Feststellung
der  Stückzahl  nicht  gestatten.  Wird  die  Nachwägung  abgelehnt,  so
kann  der  Empfänger  das  Gut  auf  der  nächsten  geeigneten  Wage  in
Gegenwart  eines  Bevollmächtigten  der  Eisenbahn  nachwägen.  Er  hat
die  hierdurch  entstehenden  Kosten  einschließlich  der  Entschädigung  für
den  Bevollmächtigten  zu  zahlen.

(3)  Für  die  Verwägung  von  Wagenladungsgütern  gelten  die
Vorschriften  des  8  58  Abs.  (5).

(4)  Wird  bei  der  Nachzählung  oder  Nachwägung  eine  Minderzahl
  oder  ein  Mindergewicht  festgestellt,  die  von  der  Eisenbahn  zu
vertreten,  aber  noch  nicht  anerkannt  sind,  so  darf  die  Eisenbahn  für
die  Feststellung  keine  Gebühren  erheben  und  hat  dem  Empfänger  die
ihm  verursachten  Kosten  zu  ersetzen.

8  78.  Zuführung.  (1)  Die  Eisenbahn  kann  die  Stückgüter
innerhalb  des  Stationsorts  oder  nach  benachbarten  Orten  gegen  eine
durch  Aushang  bekannt  zu  machende  Gebühr  selbst  zuführen  oder
Rollfuhrunternehmer  dafür  bestellen  (§  76  Abs.  (7)  und  (9)).  Die
hierbei  verwendeten  Personen  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im
Sinne  des  §  5.  Die  Rollfuhrleute  haben  ihren  Gebührentarif  bei
sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

(2)  Auch  auf  den  Stationen,  wo  die  Eisenbahn  für  die  Zuführung
  sorgt,  sind  die  Empfänger  berechtigt,  ihre  Güter  selbst  abzuholen
  oder  sie  durch  andere  als  die  von  der  Eisenbahn  bestellten
Fuhrunternehmer  abholen  zu  lassen.  Wollen  sie  von  diesem  Rechte
Gebrauch  machen,  so  haben  sie  es  der  Abfertigungsstelle  vor  der  Ankunft
  des  Gutes  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Eisenbahn  kann  jedoch
im  allgemeinen  Verkehrsinteresse  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
  dieses  Recht  vorübergehend  oder,  wenn  besondere  Verhältnisse
  es  erfordern,  auch  dauernd  beschränken  oder  aufheben.

(3)  Müssen  Güter  nach  Räumen  der  Zoll=  oder  Steuerverwaltung
gebracht  werden,  die  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  so  kann  dies
die  Eisenbahn  gegen  Erstattung  der  Kosten  selbst  besorgen  oder  unter
ihrer  Verantwortung  auf  Kosten  des  Verfügungsberechtigten  durch
einen  Spediteur  besorgen  lassen,  auch  wenn  der  Empfänger  sich  die
Selbstabholung  vorbehalten  hat.

(4)  Die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Güter  dem  Empfänger
von  der  Eisenbahn  zugeführt  werden,  sind  durch  Aushang  an  den
Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.

§  79.  Benachrichtigung  des  Empfängers  von  der
Ankunft.  (1)  Die  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes
(§  76  Abs.  (7))  geschieht  nach  Wahl  der  Eisenbahn  durch  die  Post,