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Eisenbahn-Verkehrsordnung.  129.

durch  Fernsprecher  oder  schriftlich  durch  besonderen  Boten  unter  An—
gabe  der  Frist,  innerhalb  deren  das  Gut  abzunehmen  ist.  Auf  schrift—
lichen  Antrag  des  Empfängers  kann  die  Abfertigungsstelle  eine  besondere
  Art  der  Benachrichtigung  mit  ihm  vereinbaren.

(2)  Die  Benachrichtigung  hat  bei  Frachtgut  nach  der  Ankunft,
spätestens  aber  sofort  nach  der  Bereitstellung,  bei  Eilgut  binnen
2  Stunden  nach  der  Ankunft  zu  erfolgen.  Bei  Eilgut,  das  an  Werktagen
  nach  6  Uhr  abends,  an  Sonn=  und  Festtagen  nach  12  Uhr
mittags  ankommt,  kann  die  Benachrichtigung  erst  am  folgenden
Morgen  verlangt  werden.

(3)  Die  Benachrichtigung  gilt  als  bewirkt:

a)  bei  Zustellung  durch  die  Post  4  Stunden,  durch  Telegramm

1  Stunde  nach  der  Aufgabe,

b)  bei  Zustellung  durch  Fernsprecher  mit  der  Aufgabe,

c)  bei  anderer  Zustellung  mit  der  Aushändigung.

(4)  Ausgefertigt  wird  die  Benachrichtigung  unentgeltlich,  für
die  Zustellung  kann  die  Eisenbahn  den  Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen.


(5)  Die  Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  der  Empfänger
schriftlich  darauf  verzichtet  und  bei  bahnlagernd  gestellten  Gütern,
wenn  der  Absender  sie  im  Frachtbriefe  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben
  hat.

(6)  Ist  eine  Wagenladung  wegen  Laufunfähigkeit  des  Wagens
unterwegs  umgeladen  worden,  so  muß  das  dem  Empfänger  bei  der
Benachrichtigung  mitgeteilt  werden.

§  80.  Fristen  für  die  Abnahme  der  nicht  zugerollten
Güter.  (1)  Die  von  der  Eisenbahn  auszuladenden  Güter  sind  innerhalb
  der  im  Tarife  festzusetzenden  Frist  während  der  Dienststunden
(8  63  Abs.  (2))  abzunehmen.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Benachrichtigung
  von  der  Ankunft  des  Gutes  und  muß  mindestens  24
Stunden  betragen.

(2)  Die  Frist,  innerhalb  deren  die  vom  Empfänger  auszuladenden
Güter  abzunehmen  sind,  ist  durch  Aushang  an  der  Abfertigungsstelle
oder  durch  den  Tarif  bekannt  zu  machen.  Die  Frist  beginnt  mit  der
Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes.  Sind  die  zu  entladenden
  Wagen  nicht  rechtzeitig  bereit  gestellt,  so  beginnt  die  Entladefrist
erst  mit  dem  Zeitpunkte  der  Bereitstellung.  Die  Eisenbahn  kann
verlangen,  daß  die  Güter  während  der  Dienststunden  ausgeladen  und
abgefahren  werden.

(3)  Sind  die  Güter  bahnlagernd  gestellt,  und  hat  der  Absender
im  Frachtbriefe  die  Benachrichtigung  des  Empfängers  nicht  ausdrücklich
  vorgeschrieben  oder  hat  der  Empfänger  auf  die  Benachrichtigung

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  9