130  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

schriftlich  verzichtet  oder  ist  die  Benachrichtigung  nicht  möglich,  so
beginnt  die  Abnahmefrist  mit  der  Bereitstellung  des  Gutes.

(4)  An  Sonn=  und  Festtagen  ist  nur  Eilgut  auszuliefern,  vorausgesetzt,
  daß  seiner  zoll-  oder  steueramtlichen  Behandlung  kein  Hindernis
  entgegensteht.

(5)  Der  Lauf  der  Abnahmefristen  ruht  während  der  Sonn=  und
Festtage,  ferner  während  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen
  Abfertigung,  soweit  sie  nicht  durch  den  Absender  oder  den  Empfänger
  verzögert  wird.

(6)  Wird  das  Gut  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Fristen  abgenommen,
  so  ist  das  tarifmäßige  Lager--  oder  Wagenstandgeld  verwirkt.
  Auch  kann  die  Eisenbahn  die  vom  Empfänger  nicht  rechtzeitig
ausgeladenen  Güter  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  ausladen  (vergleiche
auch  §  81  Abs.  (6)).  Für  Sonn=  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld
nur  dann  zu  erheben,  wenn  die  Entladefrist  schon  am  Tage  vorher,
nachmittags  2  Uhr,  abgelaufen  ist.  Folgen  mehrere  Sonn=  und  Festtage
  aufeinander,  so  ist  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben.


(7)  Meldet  sich  der  benachrichtigte  Empfänger  zur  Abnahme  des
Gutes  und  kann  es  ihm  nicht  innerhalb  1  Stunde  nach  seinem  Eintreffen
  bereit  gestellt  werden,  so  hat  die  Eisenbahn  ihm  die  Kosten
der  vergeblich  versuchten  Abholung  zu  ersetzen.  Auf  Verlangen  des
Empfängers  hat  die  Eisenbahn  die  vergeblich  versuchte  Abholung
auf  dem  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.

(8)  Wenn  die  ordnungsmäßige  Abwickelung  des  Verkehrs  durch
Güteranhäufungen  gefährdet  wird,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,
nach  Maßgabe  des  Bedarfs  die  Entladefristen  und  die  lagerzinsfreie
Zeit  abzukürzen  sowie  das  Wagenstandgeld  und  das  Lagergeld  zu
erhöhen.  Hierfür  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  im  8  75
Abs.  (4)  über  Festsetzung,  Genehmigung  und  Veröffentlichung  von
Zuschlagsfristen  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse.

8  81.  Ablieferungshindernisse.  Verzögerung  der
Abnahme.  (1)  Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln,
verweigert  er  die  Annahme  oder  löst  er  den  Frachtbrief  nicht  innerhalb
  der  von  der  Eisenbahn  im  Tarife  festzusetzenden  Frist  ein,  oder
ergibt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshindernis,  so  hat  die  Bestimmungsstation
  unverzüglich  den  Absender  durch  die  Versandstation  von
der  Ursache  des  Hindernisses  zu  benachrichtigen  und  seine  Anweisung
einzuholen  (vergleiche  auch  §  73  Abs.  (6)).  Der  Absender  kann  im
Frachtbriefe  vorschreiben,  daß  er  auf  seine  Kosten  unmittelbar  telegraphisch
  oder  durch  die  Post  benachrichtigt  werde;  er  ist  in  diesem
Falle  unter  den  im  Tarife  festzusetzenden  Bedingungen  berechtigt,