Eisenbahn-Verkehrsordnung.  131

seine  Anweisung  gleichfalls  unmittelbar  an  die  Bestimmungsstation
zu  richten.  Der  Absender  kann  unter  den  im  Tarife  festzusetzenden
Bedingungen  im  Frachtbrief  auch  vorschreiben,  daß  ihm  das  Gut
bei  Eintritt  eines  Ablieferungshindernisses  ohne  vorherige  Benachrichtigung
  zurückgeschickt  werde.  Sonst  darf  das  Gut  nur  zurückgeschickt
  werden,  wenn  es  der  Absender  infolge  der  Benachrichtigung
verlangt.

(2)  Hat  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes  verweigert  und
ist  der  Absender  von  dem  Hindernisse  benachrichtigt,  so  darf  das
Gut  nur  mit  seiner  Zustimmung  nachträglich  abgeliefert  werden.
In  allen  übrigen  Fällen  wird  das  Gut  dem  nachträglich  zur  Annahme
  bereiten  Empfänger  abgeliefert,  wenn  nicht  inzwischen  eine
andere  Verfügung  des  Absenders  auf  der  Bestimmungsstation  eingetroffen
  ist.

(3)  Ist  die  Benachrichtigung  des  Absenders  nicht  tunlich  oder
ist  der  Absender  mit  der  Erteilung  der  Anweisung  säumig  oder  ist
die  Anweisung  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Eisenbahn  das  Gut  auf
Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  auf  Lager  zu  nehmen;  sie  hat  in
diesem  Falle  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  einzustehen.
  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  auch  berechtigt,  unanbringliche
Güter  unter  Nachnahme  der  darauf  lastenden  Kosten  und  Auslagen
bei  einem  Spediteur  oder  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  für  Rechnung
  und  Gefahr  des  Verfügungsberechtigten  zu  hinterlegen.

(4)  Die  Eisenbahn  ist  ferner  berechtigt:

a)  Güter,  die  nicht  abgeliefert  werden  können,  wenn  sie  schnellem
Verderben  unterliegen  oder  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
weder  einem  Spediteur  übergeben  noch  eingelagert  werden
können,  sofort,

b)  Güter,  die  nicht  abgeliefert  werden  können  und  die  vom  Absender
  nicht  zurückgenommen  werden,  4  Wochen  nach  Ablauf
der  lagerzinsfreien  Zeit,  wenn  aber  ihr  Wert  durch  längeres
Lagern  unverhältnismäßig  vermindert  würde  oder  wenn  die
Lagerkosten  in  keinem  Verhältnisse  zum  Werte  des  Gutes
stehen  würden,  schon  früher

ohne  Förmlichkeit  bestmöglich  zu  verkaufen.  Von  dem  bevorstehenden
Verkaufe  sind  der  Absender  und  der  Empfänger  zu  benachrichtigen,
es  sei  denn,  daß  dies  untunlich  ist.  Die  Eisenbahn  kann,  wenn  sie
den  Verkauf  selbst  vornimmt,  außer  den  baren  Auslagen  eine  im
Tarife  festzusetzende  Gebühr  erheben.

(5)  Von  der  Hinterlegung  und  vom  erfolgten  Verkaufe  des
Gutes  hat  die  Eisenbahn  den  Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich
  zu  benachrichtigen,  es  sei  denn,  daß  dies  untunlich  ist;  unter-9#

