132  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

läßt  sie  es,  so  ist  sie  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Dem  Absender
ist  der  Verkaufserlös  nach  Abzug  der  Auslagen  und  Gebühren  zur
Verfügung  zu  stellen.

(6)  Wird  der  Frachtbrief  vom  Empfänger  eingelöst,  das  Gut
aber  nicht  innerhalb  der  für  die  Abnahme  festgesetzten  Frist  abgenommen,
  so  ist  der  Empfänger  nochmals  zur  Abnahme  aufzufordern
  und  zu  benachrichtigen,  daß  das  Gut  auf  seine  Gefahr  und
Kosten  lagere.  Für  die  Lagerung  solcher  Güter,  für  ihre  Überweisung
  an  einen  Spediteur  oder  an  ein  öffentliches  Lagerhaus  sowie
  für  ihren  Verkauf  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften  der  Abs.  (3)
bis  (5).  Im  Falle  des  Verkaufs  ist  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten
dem  Empfänger  zur  Verfügung  zu  stellen.

§  82.  Feststellung  von  Minderung,  Beschädigung
oder  Verlust  des  Gutes  durch  die  Eisenbahn.  (1)  Wird
eine  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  von  der  Eisenbahn  entdeckt
  oder  vermutet  oder  vom  Verfügungsberechtigten  behauptet,  so  hat
die  Eisenbahn  den  Zustand  des  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens  und,
soweit  dies  möglich,  die  Ursache  und  den  Zeitpunkt  der  Minderung
oder  Beschädigung  ohne  Verzug  schriftlich  festzustellen.  Eine  Feststellung
  hat  auch  bei  Verlust  des  Gutes  stattzufinden.

(2)  Das  Ergebnis  ist  den  sich  ausweisenden  am  Frachtvertrage
Beteiligten  auf  Verlangen  bekannt  zu  geben.

(3)  Zur  Feststellung  in  Minderungs=  oder  Beschädigungsfällen
sind  unbeteiligte  Zeugen  oder  Sachverständige  und,  wenn  möglich,
auch  der  Verfügungsberechtigte  zuzuziehen.

(4)  Ergibt  die  auf  Veranlassen  des  Verfügungsberechtigten  vorgenommene
  Untersuchung  keine  oder  nur  eine  von  der  Eisenbahn
schon  anerkannte  Minderung  oder  Beschädigung,  so  hat  er  die  entstandenen
  Kosten  zu  tragen.  ·

8  83.  Feststellung  von  Mängeln  des  Gutes  durch
Sachverständige  oder  durch  das  Gericht.  Unbeschadet  des
im  §  82  vorgesehenen  Verfahrens  kann  jeder  Beteiligte  die  Beschädigung
  oder  Minderung  des  Gutes  durch  amtlich  ernannte  Sachver—
ständige  feststellen  lassen.  Zu  dieser  Festellung  ist  die  Eisenbahn  ein—
zuladen.  Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Siche—
rung  des  Beweises  bleiben  unberührt.

§  84.  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minde—
rung  oder  Beschädigung  des  Gutes  im  allgemeinen.  Die
Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  der  durch  Verlust,  Minderung
oder  Beschädigung  des  Gutes  in  der  Zeit  von  der  Annahme  zur
Beförderung  bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der
Schaden  durch  ein  Verschulden  oder  eine  nicht  von  der  Eisenbahn