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Eisenbahn-Verkehrsordnung.  133

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verschuldete  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten,  durch  höhere
Gewalt,  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung
oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch
inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  verursacht  ist.

§  85.  Beschränkung  der  Haftung  hinsichtlich  des
Bestimmungsorts.  (1)  Ist  auf  dem  Frachtbrief  ein  Bestimmungsort
  angegeben,  wo  sich  keine  für  die  Abfertigung  des  Gutes  eingerichtete
  Güterabfertigungs=  oder  Nebenstelle  befindet,  so  haftet  die
Eisenbahn  als  Frachtführer  nur  bis  zur  letzten  dafür  eingerichteten
Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle.  Wegen  der  Weiterbeförderung
hat  sie  die  Pflichten  des  Spediteurs.

(2)  Hat  die  Eisenbahn  Einrichtungen  zur  Weiterbeförderung  des
Gutes  nach  solchen  Orten  getroffen  (§  78  Abs.  (1)),  so  haftet  sie
bis  zum  Bestimmungsort  als  Frachtführer.

§  86.  Beschränkung  der  Haftungbeibesonderen  Gefahren.
  (1)  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  bei  Gütern,  die  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder
des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen
Vereinbarung  mit  dem  Absender  in  offenen  Wagen  befördert
werden,

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dieser  Beförderungsart
verbundenen  Gefahr  entsteht;  hierunter  ist  auffallender
Gewichtsabgang  oder  der  Verlust  ganzer  Stücke  nicht  zu
verstehen;

2.  bei  Gütern,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum
Schutze  gegen  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  während
der  Beförderung  erfordert,  nach  Erklärung  des  Absenders  im
Frachtbrief  unverpackt  oder  mit  mangelhafter  Verpackung  zur
Beförderung  aufgegeben  sind,  .

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  mit
der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbun—
denen  Gefahr  entsteht;

3.  bei  Gütern,  deren  Auf-  und  Abladen  nach  der  Vorschrift
dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Fracht—
brief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender  von
diesem  oder  von  dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  der  aus  der  mit  dem  Auf-  und  Abladen
oder  mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen  Ge—
fahr  entsteht;

4.  bei  Gütern,  die  vermöge  ihrer  eigentümlichen  natürlichen  Be—
schaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Ver—