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134  Eisenbahn-  Verkehrsordnung.

derb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung
zu  erleiden,
für  den  Schaden,  der  aus  dieser  Gefahr  entsteht;
5.  bei  lebenden  Tieren
für  den  Schaden,  der  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung
verbundenen  besonderen  Gefahr  entsteht;

6.  bei  Gütern,  einschließlich  der  Tiere,  denen  nach  dieser  Ordnung,
  nach  dem  Tarif  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen
  Vereinbarung  mit  dem  Absender  ein  Begleiter
beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  der  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung
  durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.

(2)  Konnte  ein  Schaden  den  Umständen  nach  aus  einer  der  im
Abs.  (1)  bezeichneten  Gefahren  entstehen,  so  wird  vermutet,  daß  er
aus  dieser  Gefahr  entstanden  sei.

(3)  Eine  Befreiung  von  der  Haftung  kann  auf  Grund  dieser
Vorschriften  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch
Verschulden  der  Eisenbahn  entstanden  ist.

8  87.  Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichtsverlusten.
  (1)  Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit
bei  der  Beförderung  regelmäßig  einen  Gewichtsverlust  erleiden,  ist
die  Haftung  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste  bis  zu  nachstehenden
Normalsätzen  ausgeschlossen:

Bis  2  Prozent  bei  flüssigen,  bei  feuchten  und  bei  folgenden
trockenen  Gütern:
geraspelten  und  gemahlenen  Farbhölzern,  Rinden,  Wurzeln,
  Süßholz,  geschnittenem  Tabak,  Fettwaren,  Seifen
und  erhärteten  Olen,  frischen  Früchten,  frischen  Tabakblättern,
  Schafwolle,  Häuten,  Fellen,  Leder,  getrocknetem
und  gebackenem  Obste,  Tierflechsen,  Hörnern  und  Klauen,
Knochen  (ganz  und  gemahlen),  getrockneten  Fischen,
Hopfen,  frischen  Kitten;
bis  1  Prozent  bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  eingangs
  bezeichneten  Art.

(2)  Der  Normalsatz  wird,  falls  mehrere  Stücke  auf  denselben
Frachtbrief  befördert  werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,
wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet
ist  oder  sonst  festgestellt  werden  kann.

(3)  Die  Beschränkung  der  Haftung  tritt  nicht  ein,  soweit  der
Verlust  den  Umständen  nach  nicht  infolge  der  natürlichen  Beschaffenheit
  des  Gutes  entstanden  ist  oder  soweit  der  angenommene  Satz