Eisenbahn·  Verkehrsordnung.  135

dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht
entspricht.

(4)  Ist  das  Gut  verloren  gegangen,  so  wird  für  Gewichtsverlust
nichts  abgezogen.

(5)  Die  weitergehende  Haftbefreiung  der  Eisenbahn  gemäß  8  86
Abs.  (1)  Ziffer  4  wird  hierdurch  nicht  berührt.

8  88.  Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung  des  Gutes.  (1)  Muß  auf  Grund
des  Frachtvertrags  von  der  Eisenbahn  für  Verlust  oder  Minderung
des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswert
und  in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Wert  zu  ersetzen,  den  Gut
derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Absendung  in  dem
Zeitpunkte  der  Annahme  zur  Beförderung  hatte;  ferner  ist  zu  ersetzen,
  was  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fracht  schon
bezahlt  oder  noch  zu  bezahlen  ist.

(2)  Bei  Beschädigung  des  Gutes  ist  für  die  Verminderung  des
im  Abs.  (1)  bezeichneten  Wertes  Ersatz  zu  leisten.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche
  §  95.

8  89.  Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes
durch  den  Tarif.  (1)  Die  Eisenbahn  kann  in  besonderen  Bedingungen
  (Ausnahmetarifen)  einen  im  Falle  des  Verlustes,  der
Minderung  oder  der  Beschädigung  zu  erstattenden  Höchstbetrag  festsetzen,
  wenn  diese  Ausnahmetarife  eine  Preißermäßigung  für  die
ganze  Beförderungsstrecke  gegenüber  den  gewöhnlichen  Tarifen  enthalten
  und  wenn  der  gleiche  Höchstbetrag  auf  die  ganze  Beförderungsstrecke
  Anwendung  findet.  Verlangt  der  Absender  die  Anwendung
eines  solchen  Ausnahmetarifs,  so  hat  er  dies  im  Frachtbrief  unter
Bezeichnung  des  Tarifs  zu  vermerken.

(2)  Die  Eisenbahn  kann  ferner  die  bei  Verlust,  Minderung  oder
Beschädigung  von  Gegenständen  des  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1  zu
leistende  Entschädigung  im  Tarif  auf  einen  Höchstbetrag  beschränken.

(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche
  §  95.

§  90.  Vermutung  für  den  Verlust  des  Gutes.  Der
zum  Empfange  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis
als  verloren  betrachten,  wenn  es  nicht  spätestens  am  dreißigsten  Tage
nach  Ablauf  der  Lieferfrist  abgeliefert  werden  kann.

§  91.  Wiederauffinden  des  Gutes.  (1)  Der  Entschädigungsberechtigte
  kann  bei  Empfang  der  Entschädigung  für  das  verlorene
  Gut  in  der  Quittung  verlangen,  daß  er  sofort  benachrichtigt