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136  .  Eisenbahn-Verkehrsordunung.

werde,  wenn  das  Gut  wiedergesunden  wird.  Hierüber  ist  ihm  eine
Bescheinigung  zu  erteilen.

(2)  Innerhalb  30  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  kann  der
Entschädigungsberechtigte  beanspruchen,  daß  ihm  das  Gut  nach  seiner
Wahl  auf  der  im  Frachtbrief  angegebenen  Versand=  oder  Bestimmungsstation
  kostenfrei  ausgeliefert  werde.  Die  erhaltene  Entschädigung
  hat  er  nach  Abzug  des  gemäß  8  94  für  die  Uberschreitung  der
Lieferfrist  zu  gewährenden  Schadensersatzes  zurückzuzahlen.

(3)  In  allen  anderen  Fällen  kann  die  Eisenbahn  über  das  wiederaufgefundene
  Gut  frei  verfügen.

§  92.  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.
(1)  Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der  Lieferung  im  Frachtbrief
angeben.  Hierfür  ist  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  zu  zahlen.

(2)  Der  Betrag,  der  das  Interesse  an  der  Lieferung  darstellt,
ist  in  den  Frachtbrief  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben
  einzutragen.

(3)  Die  Gebühr  ist  für  unteilbare  Einheiten  von  je  10  Mark
und  10  Tarifkilometer  zu  berechnen  und  darf  0,2  Pfennig  für  die  Einheit
  nicht  übersteigen.  ÜUberschießende  Beträge  werden  auf  10  Pfennig
aufgerundet.  Als  Mindestbetrag  für  die  Beförderungsstrecke  von  der
Versand=  bis  zur  Bestimmungsstation  werden  40  Pfennig  erhoben.

(4)  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  89  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt,
  so  ist  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über
diesen  Betrag  hinaus  unzulässig.

§  93.  Höhe  des  Schadensersatzes  für  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung  bei  Angabe  des  Interesses
an  der  Lieferung.  Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,
so  kann  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  außer
der  im  §  88  bezeichneten  Entschädigung  der  Ersatz  des  weiter  entstandenen
  Schadens  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage  beansprucht
werden.

§  94.  Haftung  für  Uberschreitung  der  Lieferfrist.
(1)  Bei  Überschreitung  der  Lieferfrist  hat  die  Eisenbahn  den  nachgewiesenen
  Schaden  zu  ersetzen,  und  zwar:

a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,  bis
zur  Höhe  der  Fracht,

b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,  bis  zum
angegebenen  Betrage.  Ist  dieser  niedriger  als  die  unter  a
bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(2)  Ist  ein  Schaden  nicht  entstanden  oder  nicht  nachgewiesen,  so

hat  die  Eisenbahn  zu  zählen: