Eisenbahn-Verkehrsordnung.  737

a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,
beieiner  Fristüberschreitung  bis  einschließlich  1  Tag  ½%6  der  Fracht,
-  -  2  Tage  340  =  =  „
-  -  3  nN'*—
/10  *  *  *„
von  längerer  Dauer  510

M

K  V  K
.  W.
K  V  NM
V
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b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,
beieiner  Fristüberschreitung  bis  einschließlich  1Tag  2/10  der  Fracht,

-  -  -2  —  2  Tage  ½  -  /
2  *  =  =  =  3  =  *  =  =  /
—2

=

-  von  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht,
jedoch  nicht  mehr  als  den  angegebenen  Betrag.  Ist  dieser
niedriger  als  die  unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann
letztere  beansprucht  werden.

(3)  Die  aus  diesen  Bestimmungen  sich  ergebenden  Ansprüche
können  auch  neben  etwaigen  Ansprüchen  wegen  Verlustes,  Minde—
rung  oder  Beschädigung  des  Guts  geltend  gemacht  werden.  Ist  das
Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,  so  kann  außer  dem  nach  8  88
zu  berechnenden  Schadensersatz  als  Ersatz  für  den  gesamten  weiteren
Schaden  (8  93),  einschließlich  des  durch  die  Überschreitung  der  Lieferfrist
  entstandenen,  höchstens  der  angegebene  Betrag  des  Interesses
gefordert  werden.  Sinngemäß  gilt  die  Vorschrift  des  zweiten  Satzes
im  Abs.  (1)  b.

(4)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die
Fristüberschreitung  von  einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn
  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte.

(5)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche
  8  95.

§  95.  Schadensersatz  bei  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit
  der  Eisenbahn.  Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder
grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,  so  ist  in  allen  Fällen
der  volle  Schaden  zu  ersetzen.

§  96.  Verwirkung  der  Ersatzansprüche.  Werden  Gegenstände,
  deren  Beförderung  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus  Gründen
der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist  oder  die  von  der  Beförderung
ausgeschlossen  oder  nur  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassen
sind,  unter  unrichtiger  Bezeichnung  aufgegeben  oder  werden  die  für
diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln  vom  Absender
unterlassen,  so  ist  die  Haftung  der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrags
  ausgeschlossen.