138  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

§  97.  Erlöschen  der  Ansprüche  nach  Bezahlung  der
Fracht  und  Abnahme  des  Gutes.  (1)  Ist  die  Fracht  nebst
den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt  und  das
Gut  abgenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  aus
dem  Frachtvertrag  erloschen.

(2)  Hiervon  sind  ausgenommen:

1.  Entschädigungsansprüche  für  Schäden,  die  durch  Vorsatz  oder

grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt  sind;

2.  Entschädigungsansprüche  wegen  Uberschreitung  der  Lieferfrist,
wenn  sie  spätestens  am  vierzehnten  Tage,  den  Tag  der  Abnahme
  nicht  mitgerechnet,  bei  einer  der  nach  §  100  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Eisenbahnen  schriftlich  angebracht  werden;

3.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  nach  8§  82
oder  §  83  vor  der  Abnahme  des  Gutes  festgestellt  worden
sind  oder  deren  Feststellung  entgegen  der  Vorschrift  im  §  82
durch  Verschulden  der  Eisenbahn  unterblieben  ist;

4.  Entschädigungsansprüche  wegen  solcher  Mängel,  die  bei  der
Abnahme  äußerlich  nicht  erkennbar  waren,  wenn  der  Berechtigte
  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  binnen
einer  Woche  nach  der  Abnahme  entweder  schriftlich  bei  der
Eisenbahn  eine  nach  §  82  vorzunehmende  Untersuchung  oder
bei  Gericht  die  Besichtigung  des  Gutes  durch  Sachverständige
  beantragt  und  beweist,  daß  der  Mangel  in  der  Zeit
zwischen  der  Annahme  und  der  Ablieferung  entstanden  ist.
Ist  der  Eisenbahn  der  Mangel  unverzüglich  nach  der  Entdeckung
  und  binnen  der  bezeichneten  Frist  angezeigt,  so  genügt
  es,  wenn  die  Feststellung  unverzüglich  nach  dem  Zeitpunkte
  beantragt  wird,  bis  zu  dem  der  Eingang  einer  Antwort
  der  Eisenbahn  unter  regelmäßigen  Umständen  erwartet
werden  darf.

5.  Ansprüche  wegen  zu  Unrecht  erhobener  Frachtzuschläge  und
unrichtiger  Berechnung  von  Fracht  und  Gebühren.

(3)  Der  Empfänger  kann  die  Abnahme  des  Gutes  auch  nach
Annahme  des  Frachtbriefs  und  Bezahlung  der  Fracht  so  lange  ablehnen,
  bis  seinem  Antrag  auf  Feststellung  der  behaupteten  Mängel
stattgegeben  ist.  Vorbehalte  bei  der  Abnahme  des  Gutes  sind  nur
wirksam,  wenn  sie  unter  Zustimmung  der  Eisenbahn  gemacht  sind.

(4)  Wenn  von  mehreren  im  Frachtbriefe  verzeichneten  Gegenständen
  einer  Sendung  bei  der  Ablieferung  einzelne  fehlen,  so  kann
sie  der  Empfänger  in  der  Empfangsbescheinigung  als  fehlend  aufführen.

8§  98.  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung