Eisenbahn-  Verkehrsorbnung.  139

des  Gutes  oder  wegen  UÜberschreitung  der  Lieferfrist.
(1  Die  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  wegen  Verlustes,  Minderung
oder  Beschädigung  des  Gutes  oder  wegen  Uberschreitung  der  Lieferfrist
  verjähren  in  einem  Jahre.

(2)  Die  Verjährung  beginnt  bei  Beschädigung  oder  Minderung
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  dem  abgeliefert  ist,  bei  Verlust
oder  bei  UÜberschreitung  der  Lieferfrist  mit  dem  Ablaufe  der  Lieferfrist.

(3)  Die  Verjährung  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des
Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung
  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  läuft  die  Verjährungsfrist  von
dem  Tage  ab  weiter,  an  dem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem
Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung
etwa  angeschlossenen  Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die
an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden  gerichtet  werden,
hemmen  die  Verzährung  nicht.

(4)  Wegen  der  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet  es
bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

(5)  Die  im  Abs.  (1)  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der
Vollendung  der  Verjährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher
der  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  Uüberschreitung
der  Lieferfrist  der  Eisenbahn  angezeigt  oder  die  Anzeige  an  sie  abgesendet
  worden  ist.  Der  Anzeige  an  die  Eisenbahn  steht  es  gleich,
wenn  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt
  oder  wenn  in  einem  zwischen  dem  Absender  und  dem  Empfänger
  oder  einem  späteren  Erwerber  des  Gutes  wegen  des  Verlustes,
  der  Minderung,  der  Beschädigung  oder  der  Fristüberschreitung
anhängigen  Rechtsstreite  der  Eisenbahn  der  Streit  verkündet  wird.

(6)  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,
  wenn  die  Eisenbahn  den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung
  oder  die  Fristüberschreitung  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Sie
finden  ferner  keine  Anwendung  auf  Rückgriffsansprüche  der  Eisenbahnen
  untereinander  (8  100).

§  99.  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage.
  (1)  Zur  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage
  gegenüber  der  Eisenbahn  ist  nur  der  befugt,  dem  das  Verfügungsrecht
  über  das  Gut  zusteht  (vergleiche  aber  88  60  und  70).

(2)  Vermag  der  Absender,  dem  an  sich  das  Verfügungsrecht  zusteht,
  das  Frachtbriefduplikat,  den  Aufnahmeschein  oder  eine  Bescheinigung
  der  Versandstation,  daß  eine  solche  Urkunde  nicht  ausgestellt
  ist,  nicht  vorzuzeigen,  so  kann  er  seinen  Anspruch  nur  mit
Zustimmung  des  Empfängers  geltend  machen,  es  sei  denn,  er  wiese
nach,  daß  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes  verweigert  hat.