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740  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

(3)  Außergerichtliche  Ansprüche  sind  schriftlich  bei  der  nach
8  100  zuständigen  Eisenbahn  geltend  zu  machen.  War  der  Frachtbrief
  dem  Empfänger  übergeben,  so  ist  er  vorzulegen.  Handelt  es
sich  um  eine  Entschädigung  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung,
  so  ist  eine  Bescheinigung  über  den  Wert  des  Gutes  beizusügen.


(4)  Die  Eisenbahn  hat  die  Ansprüche  mit  tunlichster  Beschleunigung
  zu  prüfen  und  den  Antragsteller,  wenn  keine  Verständigung  erfolgt,
  schriftlich  zu  bescheiden.

8  100.  Haftung  mehrerer  an  der  Beförderung  beteiligter
  Eisenbahnen.  (1)  Die  Versandbahn  haftet  für  die
Ausführung  der  Beförderung  bis  zur  Ablieferung  des  Gutes  an  den
Empfänger,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  nur  eigene  oder  auch  fremde
Strecken  benutzt  werden.

(2)  Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,  daß  sie  das  Gut  mit
dem  ursprünglichen  Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den  Frachtvertrag
  ein  und  übernimmt  die  selbständige  Verpflichtung,  die  Beförderung
  nach  dem  Inhalte  des  Frachtbriefs  auszuführen.

(3)  Die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrage  können  jedoch  —
unbeschadet  des  Rückgriffs  der  Bahnen  untereinander  —  im  Wege
der  Klage  nur  gegen  die  Versandbahn  oder  gegen  die  Bahn,  die  das
Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  hat,  oder  gegen  die
Bahn,  auf  deren  Strecke  sich  der  Schaden  ereignet  hat,  gerichtet  werden.
  Unter  diesen  Bahnen  hat  der  Kläger  die  Wahl.  Das  Wahlrecht
erlischt  mit  Erhebung  der  Klage.

(4)  Durch  Widerklage  oder  Aufrechnung  können  Ansprüche  aus
dem  Frachtvertrag  auch  gegen  eine  andere  Bahn  geltend  gemacht
werden,  wenn  deren  Klage  sich  auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

(5)  Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  eine  der  beteiligten  Bahnen
Schadensersatz  geleistet,  so  steht  ihr  der  Rückgriff  gegen  die  Bahn  zu,
die  den  Schaden  verschuldet  hat.  Kann  diese  nicht  ermittelt  werden,
so  haben  die  beteiligten  Bahnen  den.  Schaden  nach  dem  Verhältnis
ihrer  Streckenlängen,  mit  denen  sie  an  der  Beförderung  beteiligt  sind,
gemeinsam  zu  tragen,  soweit  nicht  festgestellt  wird,  daß  der  Schaden
nicht  auf  ihren  Strecken  entstanden  ist.  Die  Befugnis  der  Eisenbahnen,
  über  den  Rückgriff  im  voraus  oder  im  einzelnen  Falle
andere  Vereinbarungen  zu  treffen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Zu  S.  765.

Anm.  1.  Jetzt  gilt:  Neue  Liste  3./3.  11  (RGl.  68);  geändert  durch  Bek.
v.  25./4.  11  (192);  19./5.  11  (223);  17./7.  11  (508);  7./8.  11  (871);  23./8.  11
GEsen.  20./9.  11  (908);  4./11.  11  (921);  25./11.  11  (959);  21./12.  11  (1151).