2.  Zusatzübereink.  z.  d.  Internat.  Übereink.  ü.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  747

Die  Nr.  XV  2  ist  zu  ergänzen  durch  ein

Zweites  Zusatzübereinkommen  zu  dem  Internationalen  übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890.

Vom  19.  September  1906  (REBl.  08  S.  515).

Art.  1.  Das  Internationale  Ubereinkommen  wird  wie  folgt
abgeändert:

I.  —  Artikel  5  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

„(5)  Die  Auflieferung  und  die  Verladung  der  Güter  richten
sich  nach  den  für  die  Versandbahn  geltenden  gesetzlichen  und
reglementarischen  Bestimmungen.“

II.  —  Artikel  6.  Absatz  (1),  lit.  c,  erhält  folgende  Fassung:
„C)  die  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation,  den  Namen  und  den

Wohnort  des  Empfängers,  sowie  die  etwaige  Angabe,  daß  das
Gut  bahnlagernd  zu  stellen  ist;“

Absatz  (1),  Ut.  h,  erhält  folgende  Fassung:

„h)  das  genaue  Verzeichnis  der  für  die  zoll=  oder  steueramtliche  Behandlung
  oder  für  die  polizeiliche  Prüfung  nötigen  Begleitpapiere
  und  den  aus  Artikel  10,  Absatz  (4),  sich  ergebenden
Vorbehalt;“

Der  Eingang  des  Absatzes  (1),  lit.  1,  erhält  folgende  Fassung:
„I)  die  Angabe  des  einzuhaltenden.  Transportwegs  unter  Bezeichnung

  der  Stationen,  wo  die  Zollabfertigung,  sowie  eine  etwa

nötige  polizeiliche  Prüfung  stattfinden  soll;“

Absatz  (1),  Lt.  1,  Ziffer  1,  erhält  folgende  Fassung:

„1.  daß  die  zoll=  oder  steueramtliche  Abfertigung,  sowie  eine  etwa
nötige  polizeiliche  Prüfung  immer  in  den  vom  Absender  bezeichneten
  Stationen  stattfindet;“

Absatz  (1),  lit.  1,  Ziffer  3,  des  deutschen  Textes  erhält  folgende

Fassung:

„Z.  daß  die  Lieferfrist  der  Ware  nicht  länger  ist,  als  sie  gewesen
wäre,  wenn  die  Sendung  auf  dem  im  Frachtbriefe  bezeichneten
Wege  befördert  worden  wäre;“

III.  —  Artikel  7.  Dem  Absatz  (5)  wird  folgende  lit.  d  beigefügt:

„d)  bei  einer  während  des  Transports  eingetretenen  Gewichtszunahme,
  welche  eine  Uberlastung  nicht  herbeiführt,  insofern  der