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2.  Zusatzübereink.  z.  d.  Internat.  Übereink.  ü.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.

Absender  nachweist,  daß  die  Gewichtszunahme  auf  Witterungseinflüsse
  zurückzuführen  ist.“
Außerdem  erhält  Artikel  7  folgenden  Absatz  (6):

„(6)  Der  Anspruch  auf  Zahlung  oder  Rückzahlung  von
Frachtzuschlägen  (8  3,  Absätze  (1)  bis  (5),  und  §  9,  Absatz  (2),

der  Ausführungsbestimmungen)  verjährt  in  einem  Jahre,  sofern

er  nicht  unter  den  Parteien  durch  Anerkenntnis,  Vergleich  oder
gerichtliches  Urteil  festgestellt  ist.  Die  Verjährung  beginnt  bei
den  Ansprüchen  auf  Zahlung  von  Frachtzuschlägen  mit  der
Zahlung  der  Fracht,  oder,  falls  eine  Fracht  nicht  zu  zahlen  war,
mit  der  Auflieferung  der  Güter;  bei  den  Ansprüchen  auf  Rückzahlung
  von  Frachtzuschlägen  beginnt  sie  mit  der  Zahlung  der
Zuschläge.  Auf  die  Verjährung  finden  die  Bestimmungen  des
Artikels  45,  Absätze  (3)  und  (4),  Anwendung.  Die  Bestimmung
des  Artikels  44,  Absatz  (1),  findet  keine  Anwendung.“

IV.  —  Artikel  10.  (Absatz  1  bezieht  sich  nur  auf  den  französischen

  Text.)

Absatz  (5)  erhält  folgende  Fassung:

„(5)  Bei  der  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  steht
dem  Empfänger  das  Recht  zu,  die  zoll=  und  steueramtliche  Behandlung
  zu  besorgen,  falls  nicht  im  Frachtbrief  etwas  anderes
festgesetzt  ist.  Falls  diese  Behandlung  weder  durch  den  Empfänger
  noch  gemäß  anderweitiger  Festsetzung  im  Frachtbriefe
durch  einen  Dritten  erfolgt,  ist  die  Eisenbahn  verpflichtet,  sie
zu  besorgen.“

V.  —  Artikel  12.  Absatz  (1)  wird  durch  folgenden  Satz  ergänzt:

„Es  ist  gestattet,  auf  die  Fracht  einen  beliebigen  Teil  als  Frankatur
  anzuzahlen.“

Absatz  (4)  erhält  folgende  Fassung:

„(4)  Wurde  der  Tarif  unrichtig  angewendet,  oder  sind
Rechnungsfehler  bei  der  Festsetzung  der  Frachtgelder  und  Gebühren
  vorgekommen,  so  ist  das  zu  wenig  Geforderte  nachzuzahlen,
  das  zu  viel  Erhobene  zu  erstatten  und  zu  diesem  Zwecke
dem  Berechtigten  tunlichst  bald  Nachricht  zu  geben.  Ein  derartiger
  Anspruch  .  .  usw.“  (Wie  der  jetzige  Text.)

VI.  —  Artikel  13.  Im  Absatz  (1)  wird  das  Wort  „Nachnahme“

durch  die  Worte  „Nachnahme  nach  Eingang“  ersetzt  und  der  zweite
Satz  weggelassen.