2.  Zusatzübereink.  z.  d.  Internat.  Übereink.  U.  v.  Eisenbahnfrachtverkehr.  743

Außerdem  wird  folgender  Absatz  (5)  beigefügt:

„(5)  Barvorschüsse  werden  nur  nach  den  für  die  Versandbahn
  geltenden  Bestimmungen  zugelassen.“

VII.  —  Artikel  15.  Der  erste  Satz  des  Absatzes  (1)  erhält
folgende  Fassung:

„(1)  Der  Absender  allein  hat  das  Recht,  die  Verfügung  zu
treffen,  daß  das  Gut  auf  der  Versandstation  zurückgegeben,  unterwegs
  angehalten  oder  an  einen  anderen  als  den  im  Frachtbriefe
bezeichneten  Empfänger  am  Bestimmungsort  oder  auf  einer
Zwischenstation  oder  auf  einer  über  die  Bestimmungsstation
hinaus  oder  seitwärts  gelegenen  Station  abgeliefert  oder  an  die
Versandstation  zurückgesendet  werde.“

Im  deutschen  Text  des  Absatzes  (2)  wird  statt  des  Wortes
„Duplikatfrachtbriefes“  das  Wort  „Frachtbriefduplikats“  gesetzt.

Absatz  (5)  erhält  folgende  Fassung:

„(5)  Die  Eisenbahn  darf  die  Ausführung  der  im  ersten
Satze  des  Absatzes  (1)  vorgesehenen  Verfügungen  nur  dann
verweigern,  oder  verzögern,  oder  solche  Verfügungen  in  veränderter
  Weise  ausführen,  wenn  durch  deren  Befolgung  der
regelmäßige  Transportverkehr  gestört  würde.“

VIII.  (bezieht  sich  nur  auf  den  französischen  Text.)

IX.  (wie  VIII.)

X.  —  Artikel  18.  Folgender  Satz  wird  am  Schlusse  des
Absatzes  (3)  hinzugefügt:

„Falls  das  Gut  auf  einem  anderen  Wege  dem  Bestimmungsorte
  zugeführt  wird,  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die
Zahlung  der  Mehrgebühren  zu  fordern.“

XI.  —  Artikel  24.  Absatz  (1)  erhält  folgende  Fassung:

„(I)  Bei  Ablieferungshindernissen  hat  die  Ablieferungsstation
  den  Absender  durch  Vermittelung  der  Versandstation  von
der  Ursache  des  Hindernisses  sofort  in  Kenntnis  zu  setzen  und
seine  Anweisung  einzuholen.  Wenn  ein  Antrag  auf  Benachrichtigung
  schon  im  Frachtbriefe  gestellt  ist,  so  muß  die  Benachrichtigung
  an  den  Absender  sofort  auf  telegraphischem  Wege  geschehen.
  Das  Gut  haftet  für  die  Kosten  der  Benachrichtigung.
Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  des  Gutes,  so  steht
dem  Absender  das  volle  Verfügungsrecht  auch  dann  zu,  wenn
er  das  Frachtbriefduplikat  nicht  vorweisen  kann.  In  keinem
Falle  darf  das  Gut  ohne  ausdrückliches  Einverständnis  des  Absenders
  zurückgesandt  werden.“