144  2.  Zusatzübereink.  z.  d.  Internat.  Übereink.  fl.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.

XII.  —  Artikel  40.  Absatz  (4)  erhält  folgenden  Zusatz:
„Ist  jedoch  der  deklarierte  Betrag  niedriger  als  die  ohne  Interesse-Deklaration

  nach  Absatz  (2)  zu  leistende  Frachtvergütung,  so  kann
die  letztere  beansprucht  werden.“

XIII.  —  Artikel  45.  Die  Verweisung  im  Absatz  (1)  wird  in
„Artikel  44,  Absatz  (2),  Ziffer  1,“  abgeändert.
XIV.  —  Artikel  59.  Absatz  (1)  erhält  folgende  Fassung:

„(1)  Wenigstens  alle  fünf  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
der  auf  der  letzten  Revisionskonferenz  beschlossenen  Anderungen
wird  eine  neue  Konferenz  aus  Delegierten  der  vertragschließenden
Staaten  zusammentreten,  um  die  für  notwendig  erachteten  Abänderungen
  und  Verbesserungen  des  Übereinkommens  in  Vorschlag
  zu  bringen.

Art.  2.  Das  Reglement,  betreffend  Errichtung  eines  Zentralamts,
  wird  wie  folgt  abgeändert:

(Nicht  abgedruckt.)

Art.  3.  Die  Ausführungsbestimmungen  zum  lbereinkommen  und  deren
Anlagen  werden  wie  folgt  geändert:

I.  —  Paragraph  1  erhält  folgende  Fassung:
„(1)  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
  der  Anlage  1  Anwendung  finden:

1.  alle  der  Selbstentzündung  oder  Explosion  unterworfenen  Gegenstände,
  wie

a)  Nitroglyzerin  (Sprengöl),  Dynamit,

b)  andere  Spreng=  und  Schießmittel  aller  Art,

c)  geladene  Schußwaffen,

d)  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  Knallgold,  sowie  die  damit
hergestellten  Präparate,

e)  Feuerwerkskörper,

f)  Pyropapier,

8)  pikrinsaure  Salze;

2.  ekelerregende  oder  übelriechende  Erzeugnisse.
(2)  Bedingungsweise  werden  zur  Beförderung  zugelassen:

1.  Die  in  Anlage  1  verzeichneten  Gegenstände,  unter  den  daselbst
aufgeführten  Bedingungen.  Ihnen  sind  besondere,  andere  Gegenstände
  nicht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.

2.  Gold=  und  Silberbarren,  Platina,  Geld,  geldwerte  Münzen  und
Papiere,  Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,  Pretiosen  und  andere
Kostbarkeiten,  ferner  Kunstgegenstände,  wie  Gemälde,  Statuen,
Gegenstände  aus  Erzguß,  Antiquitäten.  Zu  den  Kostbarkeiten  sind
beispielsweise  auch  besonders  wertvolle  Spitzen  und  besonders  wertvolle
  Stickereien  zu  rechnen.