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2.  Zusatzlübereink.  z.  d.  Internat.  fbereink.  U.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  145

Diese  Gegenstände  werden  im  internationalen  Verkehr  auf
Grund  des  internationalen  Frachtbriefs,  und  zwar  entweder  nach
Maßgabe  von  Vereinbarungen  zwischen  den  Regierungen  der  beteiligten
  Staaten,  oder  von  Tarifbestimmungen,  welche  von  den
dazu  ermächtigten  Bahnverwaltungen  aufgestellt  und  von  allen  zuständigen
  Aufsichtsbehörden  genehmigt  sind,  zugelassen.
3.  Leichen.

Sie  werden  zum  internationalen  Transporte  mit  dem  internationalen
  Frachtbrief  unter  folgenden  Bedingungen  zugelassen:

a)  die  Beförderung  erfolgt  als  Eilgut;

b)  die  Transportgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten;

c)  die  Leiche  muß  während  der  Beförderung  von  einer  dazu  beauftragten
  Person  begleitet  sein;

d)  die  Beförderung  unterliegt  im  Gebiete  jedes  einzelnen  Staates
den  daselbst  in  polizeilicher  Beziehung  geltenden  Gesetzen  und
Verordnungen,  soweit  nicht  unter  den  beteiligten  Staaten  besondere
  Abmachungen  getroffen  sind.

(3)  Einzelne  oder  alle  Vertragsstaaten  können  für  ihren  wechselseitigen
  Verkehr  vereinbaren,  daß  die  nach  dem  gegenwärtigen  Übereinkommen
  vom  internationalen  Verkehr  ausgeschlossenen  Gegenstände  unter
gewissen  Bedingungen,  oder  daß  die  in  der  Anlage  1  aufgeführten
Gegenstände  unter  leichteren  Bedingungen,  zur  Beförderung  zugelassen
werden.  Solche  Vereinbarungen  können  —  erforderlichenfalls  unter
Vermittelung  des  Zentralamts  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
  in  Bern  —  auf  schriftlichem  Wege  oder  auf  einer  zu  diesem  Zwecke
einzuberufenden  fachmännischen  Konferenz  getroffen  werden.  Auch  die
beteiligten  Eisenbahnen  können  durch  Tarifbestimmungen  von  der  Beförderung
  ausgeschlossene  Gegenstände  zulassen  oder  für  bedingungsweise
  zugelassene  Gegenstände  leichtere  Bedingungen  zugestehen,  wenn

a)  die  Beförderung  der  betreffenden  Gegenstände  oder  die  hierfür
  in  Aussicht  genommenen  Bedingungen  nach  den  inneren
Reglements  zulässig  sind,  und

b)  die  Tarifbestimmungen  von  allen  zuständigen  Aufsichtsbehörden
genehmigt  werden.“

II.  —  Paragraph  2.  Dem  Absatz  (1)  werden  folgende  Sätze  beigefügt:
„Die  roten  Streifen  auf  den  Eilgutfrachtbriefen  müssen  mindestens
1  Zentimeter  breit  sein.

Diese  Bestimmung  wird  indessen  erst  nach  einer  Maximalfrist  von
einem  Jahre  seit  dem  Inkrafttreten  des  abgeänderten  Ubereinkommens
obligatorisch.“

Dem  Absatze  (4)  wird  folgender  Satz  beigefügt:
„Bei  Aufgabe  von  Gütern,  welche  der  Absender  zu  verladen  hat,  sind
von  diesem  auch  die  Nummer  und  die  Eigentumsmerkmale  des  Wagens
an  der  vorgeschriebenen  Stelle  einzutragen.“
Als  neuer  Absatz  (5)  wird  eingeschaltet:

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  10