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146  2.  Zusatzübereink.  z.  d.  Internat.  Ubereink.  u.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.

„(5)  Bei  Sendungen  nach  Orten  mit  Bahnhöfen  verschiedener  Bahnverwaltungen
  oder  nach  Orten,  deren  Namensbezeichnung  derjenigen
anderer  Orte  gleich  oder  ähnlich  lautet,  ist  auch  die  Bezeichnung  der
Empfangsbahn  an  der  hierfür  vorgesehenen  Stelle  der  Frachtbriefspalte
einzutragen.“

Die  bisherigen  Absätze  (5)  bis  (9)  erhalten  die  Nummern  (6)  bis  (10).
III.  —  Paragraph  3.  Absatz  (1)  erhält  folgende  Fassung:

„(1)  Wenn  die  im  §  1,  Absatz  (I)  und  in  der  Anlage  1  aufgeführten
  Gegenstände  unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Deklaration  zur
Beförderung  aufgegeben  oder  wenn  die  in  Anlage  1  gegebenen  Sicherheitsvorschriften
  bei  der  Aufgabe  außer  acht  gelassen  werden,  beträgt
der  Frachtzuschlag  15  Franken  für  jedes  Brutto-Kilogramm  des  ganzen
Versandstücks.“

Der  erste  Satz  des  Absatzes  (4)  erhält  folgende  Fassung:

„(4)  Im  Falle  der  Überlastung  eines  vom  Absender  beladenen
Wagens  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Sechsfache  der  Fracht  von  der
Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  für  dasjenige  Gewicht,  das  die
im  Absatze  (5)  festgesetzten  äußersten  Belastungsgrenzen  übersteigt.“

IV.  —  Paragraph  6.  Absatz  (4)  erhält  folgende  Fassung:

„(4)  Wenn  eine  Eisenbahn  in  die  Notwendigkeit  versetzt  ist,  von
den  in  diesem  Paragraphen,  Absatz  (3),  Ziffer  1  bis  4,  für  die  einzelnen
  Staaten  als  fakultativ  zulässig  bezeichneten  Zuschlagsfristen  Gebrauch
  zu  machen,  so  soll  sie  auf  dem  Frachtbriefe  den  Tag  der  Übergabe
  an  die  nachfolgende  Bahn  mittels  Abstempelung  vormerken  und
darauf  die  Ursache  und  Dauer  der  Lieferfrist-Uberschreitung,  welche  sie
in  Anspruch  genommen  hat,  ungeben.“

Absatz  (6)  erhält  folgende  Fassung:

„(6)  Dieselben  Bestimmungen  sind  maßgebend  für  die  Art  und
Weise,  wie  die  Übergabe  des  Avisbriefs  festzustellen  ist.  Für  Güter,
nicht  avisiert  und  bahnfeits  nicht  zugestellt  werden,  ist  die  Lieferfrist
gewahrt,  wenn  das  Gut  innerhalb  derselben  auf  der  Bestimmungsstation
zur  Abnahme  bereit  gestellt  ist.“

V.  —  Paragraph  7.  Als  Absatz  (2)  wird  beigefügt:

„(2)  Für  die  Ausstellung  der  Verfügungen  gelten  die  Vorschriften

des  §  2,  Absätze  (2)  und  (3),  über  die  Ausstellung  der  Frachtbriefe.“
VI.  —  Paragraph  8.  Absatz  (1)  erhält  folgende  Fassung:

„(1)  Der  Normalsatz  für  regelmäßigen  Gewichtsverlust  beträgt
zwei  Prozent  bei  flüssigen  und  feuchten,  sowie  bei  nachstehenden  trockenen
Gütern:

geraspelte  und  gemahlene  Farbhälzer,

Rinden,

Wurzeln,

Süßholz,
geschnittener  Tabak,