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2.  Zusatzübereink.  z.  d.  Internat.  Übereink.  U.  d.  Eisenbahnfrachtverkehr.  147

Fettwaren,

Seifen  und  harte  Ole,

frische  Früchte,

frische  Tabaksblätter,
Schafwolle,

Häute,

Felle,

Leder,

getrocknetes  und  gebackenes  Obst,
Tierflechsen,

Hörner  und  Klauen,

Knochen  (ganz  und  gemahlen),
getrocknete  Fische,

Hopfen,

frische  Kitte,

Schweinsborsten,

Pferdehaare,

Salz.“

VII.  —  Paragraph  9.  Absatz  (2)  erhält  folgende  Fassung:
„(2)  In  diesem  Falle  wird  der  Frachtzuschlag  mit  0,25  Centimen
für  unteilbare  Einheiten  von  je  10  Franken  und  10  Kilometer  berechnet.


Der  sich  ergebende  Betrag  kann  auf  volle  5  Centimen  aufgerundet
werden.“  ·
(DieAnlagen[1—4]sindnichtmitabgedruckt.)
Zu  S.  832.

Gesetz  über  die  privaten  Bersicherungsunternehmungen.  8122
lautet  jetzt  (Ges.  v.  20.  12.  11.  Rl.  985):

Den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegen  nicht  die  im  §  75
Abs.  4  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten,  auf  Grund
landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hilfskassen,  die  auf  Grund
der  Gewerbeordnung  von  Innungen  oder  Innungsverbänden  errichteten
  Unterstützungskassen,  sowie  die  auf  Grund  berggesetzlicher
Vorschriften  errichteten  Knappschaftskassen.

Die  beteiligten  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß  und
von  welchem  Zeitpunkt  ab  auch  die  im  Abs.  1  bezeichneten,  auf  Grund
landesgesetzlicher  Vorschriften  errichteten  Hilfskassen  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  unterliegen,  und  die  zur  Durchführung  der  Anordnung
  erforderlichen  Bestimmungen  erlassen.

Zu  S.  884.

Anm.  1  EG  z.  GV.  8§  8  (G.  22./5.  1910.  (RGBl.  767.)
Die  Worte  „und  Beschwerden“  in  Abs.  1  sind  zu  streichen.
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