146  *  Wechselstempelgesetz.

Zu  S.  887.
Gesetz  über  das  Verlagsrecht  82.

Ges.  zur  Ausführung  der  revidierten  Berner  Übereinkunft
  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
vom  13.  November  1908.  Vom  22.  Mai  1910.  (RGl.  793.)

Art.  II.

Der  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  über  das  Verlagsrecht  vom  19.  Juni
1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  217)  erhält  folgende  Zusätze:

4.  für  die  Benutzung  des  Werkes  zum  Zwecke  der  mechanischen
Widergabe  für  das  Gehör;

5.  für  die  Benutzung  eines  Schriftwerkes  oder  einer  Abbildung  zu
einer  bildlichen  Darstellung,  welche  das  Originalwerk  seinem
Inhalt  nach  im  Wege  der  Kinematographie  oder  eines  ihr  ähnlichen
  Verfahrens  wiedergibt.

Zu  S.  09.

An  Stelle  des  Invalidenversicherungsgesetzes  ist  zu  zitieren
in  Anm.  1:  Reichsversicherungsordnung  §  1226.  Für  den  Fall  der  Invalidität
  und  des  Alters  sowie  zugunsten  der  Hinterbliebenen  werden  vom
vollendeten  sechzehnten  Lebensjahre  an  versichert

6.  die  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  und  die  Besatzung  von
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,  daß  sie  gegen
Entgelt  (§  160)  beschäftigt  werden,  —  —  für  Schiffer  außerdem,  daß  nicht
ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  Mark  an  Entgelt  übersteigt.


8  160  siehe  Nachtrag  S.  8.

Zu  Seite  957.

Die  Nr.  XX  3  ist  außer  Kraft  getreten  durch  das  Stellenvermittlergesetz.
  §  19.  (Nachtrag  S.  82ff.)

Zu  S.  1019—1026.
An  Stelle  der  Nr.  XXV  tritt  das
Wechselstempelgesetz.
Vom  15.  Juli  1909.  (RGl.  825.)

§  1.  Gezogene  und  eigene  Wechsel  unrerliegen  dem  Wechselstempel.
  **
Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben: