Wechselstempelgesetz.  149

1.  die  vom  Ausland  auf  das  Ausland  gezogenen  und  die  im  Aus—
land  ausgestellten  eigenen  Wechsel,  wenn  sie  nur  im  Auslande
zahlbar  sind;

2.  die  vom  Inland  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Ausland,
und  zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn  Tagen  nach
dem  Tage  der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  sofern  sie  vom
Aussteller  unmittelbar  in  das  Ausland  versendet  werden.
§  2.  Als  Wechsel  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  auch  eine  Schrift

anzusehen,  welche  nicht  die  sämtlichen  wesentlichen  Erfordernisse  eines
Wechsels  enthält,  sofern  sie  einem  anderen  unter  der  Vereinbarung
übergeben  wird,  daß  dieser  berechtigt  sein  soll,  die  fehlenden  Erfordernisse
  zu  ergänzen.  Das  Bestehen  einer  Vereinbarung  der  bezeichneten
  Art  wird  vermutet,  wenn  die  Schrift  die  Bezeichnung  als
Wechsel  enthält.
8  3.  Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe

von  200  Mark  und  weniger  010  Mark,
über  20  =  bis  400  Mark  0,20  -
-—  40  .  6E0  0,30
=  600  =  800  d0,40  -
800  --  21000  -  0,60  —

und  von  jedem  ferneren  1000  Mark  der  Summe  0,50  Mark  mehr,
dergestalt,  daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.

Tritt  die  Verfallzeit  eines  auf  einen  bestimmten  Zahlungstag
oder  auf  Sicht  gestellten  Wechsels  später  als  drei  Monate  1  nach
dem  Ausstellungstag  ein,  so  ist  auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltage
für  die  nächsten  neun  Monate  und  weiterhin  für  je  fernere  sechs
Monate  oder  den  angefangenen  Teil  dieses  Zeitraums  eine  weitere
Abgabe  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Höhe  zu  entrichten.  Die
weitere  Abgabepflicht  tritt  bei  Wechseln  mit  bestimmtem  Zahlungstage
  nicht  ein,  wenn  die  dreimonatige  Frist  um  nicht  mehr  als
fünf  Tage  überschritten  wird.  Soweit  nach  ausländischem  Rechte
Respekttage  stattfinden,  werden  sie  der  dreimonatigen  Frist  hinzugerechnet.
  Die  vorstehend  für  Sichtwechsel  getroffene  Vorschrift  findet
auch  auf  Wechsel  Anwendung,  welche  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
zahlbar  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Zeitraum,  für  den  die
weitere  Abgabe  zu  entrichten  ist,  bei  trockenen  derartigen  Wechseln
vom  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem  Ausstellungstage,  bei  gezogenen
  derartigen  Wechseln  vom  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach

1  Vglgl.  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechhselstempelgesetz  vom
15.  Juli  1909.  Vom  26.  Juli  1909  (CBl.  402)  8  1.