160  Wechselstempelgesetz.

der  Annahme  des  Wechsels  gerechnet  wird.  Ist  der  Tag  der  Annahme
  aus  dem  Wechsel  nicht  ersichtlich,  so  gilt  in  Ansehung  der
Stempelpflicht  der  fünfzehnte  Tag  nach  dem  Ausstellungstag  als
Tag  der  Annahme,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Annahme
zu  einem  anderen  Zeitpunkt  erfolgt  ist.

Fehlt  in  einer  Schrift  der  im  §  2  bezeichneten  Art  die  Angabe
der  zu  zahlenden  Geldsumme,  so  ist  die  Stempelabgabe  und  die
weitere  Abgabe  von  einer  Summe  von  zehntausend  Mark  zu  entrichten;
  wird  später  eine  andere  als  diese  Summe  eingesetzt,  so  hat
die  entsprechende  Ausgleichung  durch  Nacherhebung  oder  Erstattung
der  Steuer  zu  erfolgen.  Fehlt  in  der  Schrift  eine  Bestimmung
über  die  Zahlungszeit,  so  tritt  die  Verpflichtung  zur  Errichtung.
der  weiteren  Abgabe  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem
Ausstellungstag  ein.  Fehlt  die  Angabe  des  Ausstellungstags,  so
gilt  der  Tag  der  Übergabe  als  Ausstellungstag.

8  4.  Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende
  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung
ausgedrückten  Summen  erfolgt,  soweit  der  Bundesrat  nicht  für  gewisse
  Währungen  allgemein  zugrunde  zu  legende  Mittelwerte  festsetzt
und  bekannt  macht,  nach  Maßgabe  des  laufenden  Kurses.

§  5.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Reichskasse
sämtliche  Personen,  welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Inlande
  teilgenommen  haben,  als  Gesamtschuldner  verhaftet.  Die  Haftung
  für  die  weitere  Abgabe  (8§  3  Abs.  2)  ist  auf  die  Personen  beschränkt,
  welche  nach  Eintritt  der  weiteren  Abgabepflicht  am  Umlaufe
  des  Wechsels  teilgenommen  haben.

§  6.  Als  Teilnehmer  an  dem  Umlauf  eines  Wechsels  wird
hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  angesehen:  der  Aussteller,  jeder
Unterzeichner  oder  Mitunterzeichner  eines  Akzepts,  eines  Indossaments
  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,  und  jeder,  der  für
eigene  oder  fremde  Rechnung  den  Wechsel  erwirbt,  veräußert,  verpfändet
  oder  als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung  präsentiert,
Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  oder  mangels  Zahlung  Protest
erheben  läßt,  ohne  Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf
den  Wechsel  gesetzt  wird  oder  nicht.

8  7.  Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  (83  Abs.  1)  muß  erfolgen,
  ehe  ein  inländischer  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer
  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  (8  6)  aus
den  Händen  gegeben  wird.

Die  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  (§  3  Abs.  2)  muß  inner-1

  Festgelegt  in  Ausführungsbestimmungen  §  2.