Wechselstempelgesetz.  161

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halb  der  ersten  drei  Tage  des.  Zeitraums  erfolgen,  für  den  sie  zu
zahlen  ist,  und  wenn  sich  der  Wechsel  zu  dieser  Zeit  im  Auslande
befunden  hat,  innerhalb  der  ersten  drei  Tage  nach  der  Einbringung:
des  Wechsels  ins  Inland.  Die  Entrichtung  liegt  dem  Inhaber  des
Wechsels  ob.  ·

Ist  der  Wechsel  von  dem  nach  Abs.  1  Steuerpflichtigen  bis  zu
dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Zeitpunkte  nicht  aus  den  Händen  gegeben,
  so  ist  die  Stempelabgabe  gleichzeitig  mit  der  weiteren  Abgabe
  zu  entrichten.

Es  ist  zulässig,  die  weitere  Abgabe  für  einen  längeren  als  den
neunmonatigen  oder  sechsmonatigen  Zeitraum  sowie  die  gesamte
auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltag  entfallende  Stempelabgabe  im
voraus  zu  entrichten.

8  8.  Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem

ersten  inländischen  Inhaber  eines  ausländischen  Wechsels  ist  vorbehaltlich
  der  Vorschriften  des  §  7  Abs.  2,  3  gestattet,  den  mit  einem
inländischen  Indossamente  noch  nicht  versehenen  Wechsel  vor  Entrichtung
  der  Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu
versenden  und  zur  Annahme  zu  präsentieren.  Der  Akzeptant  eines
unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet,  vor  der  Rückgabe  oder  jeder
anderweiten  Aushändigung  des  Wechsels  die  Versteuerung  desselben
zu  bewirken.
Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlauf  im  Inlande  bestimmtes
Exemplar  eines  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigten  Wechsels
zur  Einholung  des  Akzepts  benutzt,  so  bleibt  der  Akzeptant  von  der
Verpflichtung  zur  Versteuerung  befreit,  wenn  die  Rückseite  des  akzeptierten
  Exemplars  vor  der  Rückgabe  dergestalt  durchkreuzt  wird,  daß
dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum  Indossieren  ausgeschlossen
  wird.

§  9.  Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontext  als  Prima,
Sekunda,  Tertia  usw.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist
unter  diesen  dasjenige  zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe  bestimmt
  ist.

§  10.  Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,
auf  welches  eine  Wechselerklärung  —  mit  Ausnahme  des  Akzepts
und  der  Notadressen  —  gesetzt  ist,  die  nicht  auf  einem  nach  Vorschrift
  dieses  Gesetzes  versteuerten  Exemplare  sich  befindet.  Die
Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende  Exemplar  von  dem
Ausstelker  der  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden  Wechselerklärung,
oder,  wenn  letztere  im  Ausland  abgegeben  ist,  von  dem  ersten  inländischen
  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.

Soll  ein  unversteuertes  Wechselduplikat  ohne  Auslieferung  eines