162  Wechselstempelgesetz.

versteuerten  Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  mangels
Zahlung  protestiert  werden,  so  ist  die  Versteuerung  desselben  zu
bewirken,  ehe  die  Zahlung  oder  Protestaufnahme  stattfindet.  «

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikats
  oder  des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes
Exemplar  gesetzte  Wechselerklärung  auf  einem  versteuerten  Duplikat
abgegeben  sei,  oder  daß  bei  Bezahlung  eines  unversteuerten  Duplikats
auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgeliefert  sei,  liegt  demjenigen
ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung  eines  Wechselexemplars
in  Anspruch  genommen  wird.

§  11.  Die  Bestimmungen  im  §  10  finden  gleichmäßig  auf
Wechselabschriften  Anwendung,  welche  mit  einem  Original-Indossament
  oder  mit  einer  anderen  urschriftlichen  Wechselerklärung  versehen
  sind.  Jede  solche  Abschrift  wird  hinsichtlich  der  Besteuerung
einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleichgeachtet.

8  12.  Ist  die  in  den  §8  7  bis  11  vorgeschriebene  Versteuerung
eines  Wechsels,  eines  Wechselduplikats  oder  einer  Wechselabschrift
unterlassen,  so  ist  der  nächste,  und,  solange  die  Versteuerung  nicht
bewirkt  ist,  auch  jeder  fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den
Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite
  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur  Zahlung  präsentiert,
Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,
mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus  den
Händen  gibt.  Auf  die  von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen
hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren  Inhaber  keinen
Einfluß.

Ist  eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestehende  Stempelpflicht
  aus  dem  Wechsel  selbst  nicht  zu  ersehen,  so  besteht  die  im
Abs.  1  bestehende  Verpflichtung  nur,  wenn  die  Umstände,  welche  die
Stempelpflicht  überhaupt  oder  in  einem  höheren  Umfange  begründen,
dem  ferneren  Inhaber  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  sind.

8  13.  Ein  zur  Annahme  versandtes  Wechselexemplar  darf  vom
Verwahrer  gegen  Vorlegung  eines  nicht  versteuerten  Exemplars  oder
einer  nicht  versteuerten  Abschrift  desselben  Wechsels  unversteuert  nur
ausgeliefert  werden,  wenn  dieses  unversteuerte  Exemplar  oder  diese
unversteuerte  Abschrift  zuvor  auf  der  Rückseite  dergestalt  durchkreuzt
ist,  daß  dadurch  die  Benutzung  zum  Indossieren  ausgeschlossen  wird.
Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haftet  der  Verwahrer,  der  das  mit  dem
Annahmevermerke  versehene  Exemplar  unversteuert  ausliefert,  für
die  Stempelabgabe  und  verfällt,  wenn  sie  nicht  rechtzeitig  entrichtet
wird,  in  die  im  §  18  bestimmte  Strafe.