Wechselstempelgesetz.  163

8  14.1  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  erfüllt:
1.  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
Wechselstempel  versehenen  Vordruck,
oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Wechselstempelmarke  auf
dem  Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bundesrat  erlassenen
und  bekannt  gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise
der  Verwendung  beobachtet  worden  sind.

8  15.2  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

8  16.  Der  Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  ver—
jährt  in  fünf  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
der  Wechsel  fällig  geworden  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jede  von  der  zuständigen
Behörde  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungs—
pflichtigen  gerichtete  Handlung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,
so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,
in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  nur  gegen  denjenigen,
gegen  welchen  die  Unterbrechungshandlung  gerichtet  worden  ist.

Ist  auf  Grund  des  §  18  gegen  eine  der  dort  bezeichneten  Personen
ein  Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  verjährt  der
Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  gegenüber  dieser
Person  nicht  früher  als  die  Strafverfolgung.

§  17.  In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
des  Wechselstempels  ist  der  Rechtsweg  zulässig.3  Die  Vorschriften
des  8  94  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  finden  Anwendung.


8  18.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem
fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.

Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von  jedem,
welcher  der  nach  den  8§  5  bis  13  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  imgleichen
  von  inländischen  Maklern  und  Unterhändlern,  welche  wissentlich
  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.

1  Ausführungsbestimmungen  88  3,  4.
2  Ausführungsbestimmungen  88  5—8.
3  Ausführungsbestimmungen  §  9.