164  Wechselstempelgesetz.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe
  von  fünfundzwanzig  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

§  19.  Der  Akzeptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines
trockenen  Wechsels  können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der
Annahmeerklärung  beziehungsweise  der  Aushändigung  mangelhaft
gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die  gesetzlichen  Folgen  der  Nichtversteuerung
  desselben  entnehmen.

§  20.  Ergibt  sich  in  den  Fällen  der  §§  18,  19  aus  den  Umständen,
  daß  eine  Hinterziehung  der  Stempelabgabe  nicht  hat  verübt
werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  tritt  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

§  21.  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen
sind  bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  der
Gesellschaft  berechtigten  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,
Aktiengesellschaften  und  sonstigen  rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die
Vorstandsmitglieder  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit
  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist
in  anderen  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  mehrere  Personen  gemeinschaftlich
  oder  als  Vertreter  desselben  Teilnehmers  am  Umlaufe  des
Wechsels  beteiligt  sind.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung
im  Verhältnisse  des  Vollmachtgebers  zu  dem  Bevollmächtigten,  welcher
innerhalb  der  ihm  zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des
Vollmachtgebers  eine  der  in  den  887  bis  13  bezeichneten  Handlungen
vornimmt,  bevor  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Stempelsgenühgt  ist.

8  22.  Die  Umwandelung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe
  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  ist,  wenn  der
Verurteilte  ein  Deutscher  ist,  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks
  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig.

8  23.  Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  des  Wechselstempels
  (8§  18)  verjährt  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Zuwiderhandlungen
  (8  20)  in  einem  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  Wechsel  fällig  geworden  ist.

Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung
  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung
  stattgefunden  hat.  «

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