Wechs  elstempelgesetz.  166

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sichtlich  der  Strafvollstreckung  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen
die  Zollgesetze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  ausgeschlossenen
  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen
die  Stempelgesetze  —  bestimmt.

Die  in  den  8§  18,  20  vorgeschriebenen  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
  erlassen  ist.

§  25.  Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung
  des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten
haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  gleichen  Befugnissen,
  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichtenden
  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  des  Wechselstempels
  wahrzunehmen.

§  26.  Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staatsoder
  Kommunalbehörden  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder
Polizeigewalt  anvertraut  ist,  sowie  die  Notare,  die  Postbeamten  und
andere  Beamte,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden  Wechsel  und  Anweisungen
  von.  Amts  wegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis
kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §  24
zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Auf  der  nach  der  Wechselordnung  zurückzubehaltenden  Abschrift
des  Protestes  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  mit  welchem  Wechselstempel
  die  protestierte  Urkunde  versehen  oder  daß  sie  mit  einem
Wechselstempel  nicht  versehen  ist.

§  27.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende
Anwendung:

1.  auf  Verpflichtungsscheine  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern
sie  durch  Indossament  übertragen  werden  können,

2.  auf  Anweisungen  über  die  Zahlung  von  Geld,  sofern  sie  durch
Indossament  übertragen  werden  können  oder  auf  den  Inhaber
lauten  oder  sofern  die  Zahlung  an  jeden  Inhaber  bewirkt  werden
kann.

Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden
  in  Form  von  Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt
werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind  Schecks  mit  der  im  8  29
Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vorgesehenen  Ausnahme  sowie  die  statt
der  Barzahlung  dienenden  auf  Sicht  zahlbaren  Platzanweisungen,
die  nicht  Schecks  sind.  Eine  auf  die  Urkunde  gesetzte  Annahmeerklärung
  macht  den  Scheck  oder  die  Platzanweisung  steuerpflichtig,