166  Wechselstempelgesetz.

sofern  der  Annahmeerklärung  rechtliche  Wirkung  zukommt.  Die
Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  der  Akzeptant  den  Scheck  oder  die
Platzanweisung  aus  den  Händen  gibt.

In  welchen  Fällen  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte
des  Ausstellungsorts  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen  gleichzuachten
  sind,  bestimmt  der  Bundesrat  nach  Maßgabe  der  örtlichen
Verhältnisse.“

8  28.  Urkunden,  welche  nach  diesem  Gesetze  stempelpflichtig
sind  oder  auf  welche  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Stempelbefreiungen
  Anwendung  finden,  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keiner  Angabe  unterworfen.

Auch  von  den  auf  derartige  Urkunden  gesetzten  Übertragungsvermerken,
  Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus  diesen
Papieren  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben
nicht  erhoben  werden.  Auf  Proteste  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

§  29.  Der  Ertrag  des  Wechselstempels  fließt  in  die  Reichskasse.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche
in  seinem  Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten
  Vordrucken  erzielt  wird,  der  Betrag  von  zwei  vom  Hundert
aus  der  Reichskasse  gewährt.

8  30.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nötigen  Bestimmungen
  werden  vom  Bundesrate  getroffen.

Der  Bundesrat  erläßt  insbesondere  die  Anordnungen  wegen  der
Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
zu  verwendenden  Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucke  sowie
die  Vorschriften  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er
stellt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  für  verdorbene  Marken
und  Vordrucke  Erstattung?  zulässig  ist.

§  31.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  1.  April  1909  ausgestellten  inländischen  oder
von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen
ausländischen  Wechsel  finden  die  Vorschriften  des  §  16  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  Verjährungsfrist  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes  vom  4.  März  1909  an  gerechnet  wird,  falls
die  Wechsel  vor  diesem  Zeitpunkte  fällig  waren.

In  diesem  Gesetze  für  stempelpflichtig  erklärte  inländische  Urkunden
  und  Schriften,  welche  vor  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt
  ausgestellt  oder  unter  der  im  8  2  bezeichneten  Vereinbarung

1  Ausführungsbestimmungen  8  15.
2  Ausführungsbestimmungen  88  10—14.