Wechselstempelgesetz.  157

übergeben  worden  sind,  sowie  ausländische  derartige  Urkunden  und
Schriften,  die  vor  jenem  Zeitpunkt  ins  Inland  eingebracht  worden
sind,  unterliegen  der  weiteren  Abgabe  (83  Abs.  2),  sofern  sie  zu
jenem  Zeitpunkte  noch  nicht  zahlbar  waren.  Die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  tritt  mit  dem  angegebenen  Zeitpunkt
  ein,  sofern  nicht  nach  den  sonstigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes
ein  späterer  Zeitpunkt  maßgebend  ist.  Mit  der  weiteren  Abgabe  ist
gleichzeitig  die  im  §  3  Abs.  1  angeordnete  Stempelabgabe  zu  entrichten,
  sofern  ihre  Entrichtung  nicht  bereits  erfolgt  ist.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
  des  Bundesrats  festgesetzt.

Zu  S.  1028.

Ges.,  betr.  die  Kaufmannsgerichte  S5.  Ziff.  5  ist  zu  streichen.
(EG.  z.  RVO.  Art.  101.)

Zu  S.  1044.
CPO.  8  798  lautet  jetzt  (G.  1./6.  1909):
798.  Aus  einem  Kostenfestsetzungsbeschlusse,  der  nicht  auf  das
Urteil  gesetzt  ist,  und  den  nach  §  794  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunden

darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Schuldtitel  mindestens
  drei  Tage  vorher  zugestellt  ist.

GKG.  79  (G.  1./6.  1909).  An  baren  Auslagen  werden  erhoben:
1.  Schreibgebühren  für  solche  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche

nur  auf  Antrag  erteilt  werden,  oder  welche  angefertigt  werden,

weil  die  Partei  es  unterläßt,  einem  von  Amts  wegen  zuzustellenden
  Schriftsatze  die  nötige  Zahl  von  Abschriften  beizusügen;
2.  Telegraphengebühren  und  die  im  Fernverkehr  zu  entrichtenden

Fernsprechgebühren;

3.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter
entstehenden  Kosten;

4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

5.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten
zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten;

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für
deren  Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;

7.  die  Kosten  eines  Transports  von  Personen;

8.  die  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Strafhaft  geltenden  landesgesetzlichen
  Vorschriften.

Wird  ein  Urteil  nach  §  317  Abs.  3  unter  Benutzung  einer  dem
Gerichte  vorgelegten  beglaubigten  Abschrift  der  Klageschrift  oder  des
Zahlungsbefehls  ausgefertigt,  so  sind  für  die  Ausfertigung  keine
Schreibgebühren  zu  entrichten.