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103  Postscheckordnung.

—./.

Zu  S.  1052.

Zu  Anm.  1  ist  hinzuzufügen:

V.,  betr.  die  Vorlegungsfrist  für  Schecks  in  den  Schutzgebieten.
  Vom  10.  April  1911.  (RGBl.  191.)

§  1.  Für  Schecks,  die  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  zahlbar  sind,
beträgt  die  Vorlegungsfrist  im  Sinne  des  8  11  des  Scheckgesetzes  vom
11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  drei  Monate.

Das  Gleiche  gilt  für  Schecks,  die  in  einem  Schutzgebiet  ausgestellt,  im
Gebiet  eines  ausländischen  Staates  zahlbar  sind,  sofern  das  ausländische  Recht
keine  Vorschrift  über  die  Zeit  der  Vorlegung  enthält.

§  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1911  in  Kraft.

Zu  S.  1053.

Zu  Anm.  1  ist  hinzuzufügen:

Ferner:  Reichsbank  in  Karlsruhe  in  Baden,  Bek.  21./1.  1909  (REl.
262);  Essen,  Bek.  4./12.  1909  (RGl.  969);  Halle,  Bek.  9./5.  1911  (RGl.
215).  Zentralgenossenschaftskasse  in  Berlin,  Bek.  4./2.  1909  (RGBl.  274).

Zu  S.  1054.
Zu  Scheckgesetz  8  16  Abs.  2  ist  hinzuzufügen:
Anm.  2.  pgl.  Scheckgesetz  §  30  Abs.  2  und  WO.  Art.  91  a  Abs.  2  sowie
Bek.  9./1.  1909.

Zu  S.  1056.
Nach  Nr.  XXVII  ist  einzuschieben:

XXVII  A
Bek.  betr.  die  ·
Postscheckordnung.
Vom  6.  November  1908  (RGl.  587).
Bek.  22./10.  09  (Rcl.  938);  20./3.  10  (RGBl.  593).

I.  Beitritt  zum  Post-ÜUberweisungs=  und  Scheckverkehre.

8  1.  I.  Zur  Teilnahme  am  Post-Überweisungs=  und  Scheckverkehre
wird  jede  Privatperson,  Handelsfirma,  öffentliche  Behörde,  juristische  Person
oder  sonstige  Vereinigung  oder  Anstalt  auf  ihren  Antrag  zugelassen.  Der
Antrag  kann  bei  einem  Postscheckamt  oder  einer  Postanstalt  gestellt  werden.

II.  Die  Eröffnung  eines  Kontos  erfolgt  in  der  Regel  bei  dem  Postscheckamt,
  in  dessen  Bezirke  der  Wohnsitz  des  Antragstellers  liegt,  auf  Verlangen
  auch  bei  einem  anderen  Postscheckamt  oder  bei  mehreren  Postscheckämtern.


III.  Auf  jedes  Konto  muß  eine  Stammeinlage  von  100  Mark  eingezahlt
werden.

IV.  Jedes  Postscheckamt  führt  eine  Liste  der  Kontoinhaber.  Der  Postverwaltung
  bleibt  vorbehalten,  die  Liste  in  der  ihr  geeignet  erscheinenden
Weise  zu  veröffentlichen.

V.  Die  Höhe  des  Guthabens  eines  Kontos  unterliegt  keiner  Beschränkung.