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Postscheckordnung.  1569

II.  Einzahlungen.

8  2.  Allgemeines.  Einzahlungen  auf  ein  Postscheckkonto  können
bewirkt  werden:  «
A.  mittels  Zahlkarte  bei  jeder  Postanstalt  und  jedem  Postscheckamte  (8  3),
B.  durch  Überweisung  von  Postanweisungen  und  von  Beträgen,  die  durch
Postauftrag  oder  Nachnahme  eingezogen  sind  (8  4),
C.  mittels  Überweisung  von  einem  anderen  Postscheckkonto  (8  5).

8§  3.  Einzahlungen  mittels  Zahlkarte.  I.  Mittels  Zahlkarte
können  auf  ein  Postscheckkonto  Geldbeträge  sowohl  vom  Kontoinhaber  als
auch  von  jeder  anderen  Person  eingezahlt  werden.  Der  Höchstbetrag  einer
Zahlkarte  wird  auf  10  000  Mark  festgesetzt.

II.  Zu  Zahlkarten  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,  die  von  der
Postverwaltung  hergestellt  sind.  Die  Formulare  werden  von  den  Postscheckämtern
  zum  Preise  von  25  Pfennig  für  je  50  Stück  an  die  Kontoinhaber
verabfolgt.  Einzelne  Formulare  werden  am  Schalter  der  Postanstalten  an
das  Publikum  unentgeltlich  abgegeben.

III.  Die  Ausfüllung  der  Zahlkarte  kann  auch  durch  Druck,  mit  der
Schreibmaschine  usw.  bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf
nur  mit  Tinte  geschehen.  Der  Geldbetrag  ist  in  der  Reichswährung  anzugeben.
  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt
sein.  Auch  das  mit  der  Zahlkarte  verbundene  Formular  für  den  Einlieferungsschein
  ist  vom  Einzahler  dem  Vordruck  entsprechend  auszufüllen.

IV.  Der  Abschnitt  der  Zahlkarte  kann  zu  Mitteilungen  an  den  Kontoinhaber
  benutzt  werden.

V.  Nach  Einzahlung  des  Betrags  wird  der  Postvermerk  auf  dem  Einlieferungsscheine
  vollzogen.

VI.  Der  eingezahlte  Betrag  wird  auf  dem  in  der  Zahlkarte  angegebenen
Postscheckkonto  gutgeschrieben.  Das  Postscheckamt  übersendet  nach  der  Gutschrift
  dem  Kontoinhaber  den  Abschnitt  der  Zahlkarte.

VII.  Kann  die  Gutschrift  bei  dem  Postscheckamte  nicht  erfolgen,  weil
ein  Konto  unter  der  in  der  Zahlkarte  angegebenen  Bezeichnung  nicht  geführt
wird  oder  der  Kontoinhaber  wegen  unzureichender  Adresse  nicht  sicher  erkennbar
  ist,  so  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  zu  erlassen,  damit  der  Absender
  die  Angaben  der  Zahlkarte  berichtige  oder  die  Rücksendung  des  eingezahlten
  Betrags  beantrage.  Der  eingezahlte  Betrag  ist  an  den  Absender
ohne  Erlaß  einer  Unbestellbarkeitsmeldung  zurückzuzahlen,  wenn  für  den  in
der  Zahlkarte  bezeichneten  Empfänger  bei  dem  Postscheckamte  zwar  ein  Konto
bestanden  hatte,  dieses  aber  erloschen  ist.

Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeitsmeldung  und  der  zu  erteilenden
  Antwort  hat  der  Absender  20  Pfennig  Porto  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zu  entrichten.

VIII.  Den  Landbriefträgern  können  auf  ihren  Bestellgängen  Zahlkarten
über  Beträge  bis  800  Mark  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  übergeben
werden.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  §  29  IV  ff.  entsprechende  Anwendung.  Für  jede  dem  Land-