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160  Postscheckordnung.

briefträger  auf  seinem  Bestellgang  übergebene  Zahlkarte  ist  eine  Nebengebühr
von  5  Pfennig  im  voraus  zu  entrichten.

IX.  Bei  den  Posthilfstellen  können  Zahlkarten  über  Beträge  bis  800  Mark
unter  den  im  §  29,  VIII  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  für  Postanweisungen
  angegebenen  Bedingungen  zur  Weitergabe  an  den  Landbriefträger
  niedergelegt  werden.

X.  Der  Absender  kann  eine  eingelieferte  Zahlkarte  unter  den  in  der
Postordnung  §  33  angeführten  Voraussetzungen  zurücknehmen,  solange  die
Gutschrift  auf  dem  Konto  des  Empfängers  noch  nicht  gebucht  ist.

8  4.  Einzahlungen  mittels  Postanweisung.  I.  1.  Jeder  Kontoinhaber
  kann  bei  der  Postanstalt,  durch  die  er  seine  Postsendungen  erhält,
den  Antrag  stellen,  daß  die  für  ihn  eingehenden  Postanweisungen  seinem
Postscheckkonto  gutgeschrieben  werden.

II.  Ist  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  überweist  die  Postanstalt  den
Betrag  der  für  den  Kontoinhaber  eingegangenen  Postanweisungen  täglich
mittels  Zahlkarte  an  das  Postscheckamt  zur  Gutschrift,  während  die  Abschnitte
der  Postanweisungen  dem  Kontoinhaber  übersandt  werden.

III.  2.  Die  für  einen  Kontoinhaber  einzuziehenden  Postauftrags=  und
Nachnahmebeträge  sind  unmittelbar  seinem  Postscheckkonto  zu  überweisen,
wenn  am  Fuße  des  Postauftragsformulars  oder  unmittelbar  unter  der  Angabe
  des  Nachnahmebetras-  vermerkt  worden  ist:  „Betrag  an  das  ostschea
amt  in  !  .  zur  Gutschrift  auf  das  Konto  Vr.  des  N.  in

IV.  Die  durch  Postauftrag  oder  Nachnahme  eingezogenen  Beträge  werden
  an  das  Postscheckamt  mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr
  gesandt.

Das  Postscheckamt  übersendet  den  Abschnitt  der  Postanweisung  nach  Gutschrift
  des  Betrags  an  den  Kontoinhaber.

§  5.  Einzahlungen  durch  Überweisung  von  einem  anderen
Postscheckkonto.  Die  für  Kontoinhaber  von  anderen  Kontoinhabern  desselben
  oder  eines  anderen  Postscheckamts  angewiesenen  Beträge  werden  dem
Konto  des  Empfängers  gutgeschrieben.

III.  Rückzahlungen.

8  6.  Allgemeines.  I.  Der  Kontoinhaber  kann  über  sein  Guthaben,
soweit  es  die  Stammeinlage  von  100  Mark  übersteigt,  in  beliebigen  Teilbeträgen
  jederzeit  verfügen,  und  zwar:

A.  durch  UÜberweisung  auf  ein  anderes  Postscheckkonto,
B.  mittels  Schecks.

Zu  Überweisungen  und  Schecks  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,
die  vom  Postscheckamte  bezogen  worden  sind.

II.  Der  Kontoinhaber  ist  verpflichtet,  die  Überweisungs=  und  Scheckformulare
  sorgfältig  aufzubewahren;  er  trägt  alle  Nachteile,  die  aus  dem
Verlust  oder  sonstigen  Abhandenkommen  der  Formulare  entstehen,  wenn
er  nicht  das  Postscheckamt  von  dem  Abhandenkommen  benachrichtigt  hat,  um
die  Überweisung  oder  Zahlung  an  einen  Unberechtigten  zu  verhindern.