Postscheckorduung.  167

III.  Die  Unterschriften  der  Personen,  die  zur  Ausstellung  von  Uberweisungen
  und  Schecks  berechtigt  sein  sollen,  müssen  dem  Postscheckamte  vom
Kontoinhaber  mitgeteilt  werden,  damit  die  Echtheit  der  Unterschriften  unter
den  beim  Postscheckamt  eingehenden  Überweisungen  und  Schecks  geprüft  werden
  kann.

IV.  Die  dem  Postscheckamte  mitgeteilten  Unterschriften  haben  so  lange
Geltung,  bis  der  Kontoinhaber  diesem  Amte  das  Erlöschen  der  Vertretungsbefugnis
  schriftlich  mitgeteilt  hat.

V.  Die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  UÜberweisungen  und  Schecks  kann
auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  bewirkt  werden.  Die  handschriftliche
  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Der  Geldbetrag  ist
in  der  Reichswährung  anzugeben.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und
Buchstaben  ausgedrückt  sein.

8  7.  Rückzahlungen  durch  Überweisung  auf  ein  anderes
Postscheckkonto.  I.  Die  Formulare  zu  Überweisungen  von  Beträgen  auf
ein  anderes  Konto  bei  demselben  oder  bei  einem  anderen  Postscheckamte  werden
in  Blattform  (zur  Versendung  in  Briefen)  oder  in  Postkartenform  (Giropostkarten,
  zur  offenen  Versendung)  ausgegeben.

Die  Formulare  werden  den  Kontoinhabern  vom  Postscheckamt  unentgeltlich
  geliefert.

II.  Bei  Benutzung  der  Blattform  können  die  Überweisungen  auf  jeden
beliebigen  Betrag,  der  innerhalb  des  verfügbaren  Guthabens  gelegen  ist,
ausgestellt  werden.

Der  Hoöchstbetrag  einer  Giropostkarte  wird  auf  1000  Mark  festgesetzt.

Der  Aussteller  hat  die  Überweisung  an  das  Postscheckamt  zu  senden,
bei  welchem  sein  Konto  geführt  wird.

III.  Der  an  den  Überweisungsformularen  befindliche  Abschnitt  kann
zu  schriftlichen  Mitteilungen  benutzt  werden.  Er  wird  vom  Puostscheckamte
dem  Gutschriftsempfänger  übersandt.

IV.  Der  Auftrag  zur  Überweisung  von  Beträgen  auf  andere  Konten
kann  vom  Kontoinhaber  zurückgenommen  werden,  solange  die  Gutschrift  auf
dem  Konto  des  Empfängers  noch  nicht  gebucht  ist.

8  8.  Rückzahlungen  mittels  Schecks.  I.  1.  Die  Scheckformulare
werden  in  Blattform  oder  in  Kartenform  ausgegeben.

Die  Formulare  werden  den  Kontoinhabern  vom  Postscheckamt  in  Heften
von  50  Stück  zum  Preise  von  50  Pfennig  für  das  Heft  geliefert.

II.  Der  Höchstbetrag  eines  Schecks  wird  auf  10000  Mark  festgesetzt.

Von  der  am  rechten  Rande  des  Schecks  befindlichen  Zahlenreihe  hat
der  Aussteller  vor  der  Ausgabe  des  Schecks  die  Zahlen,  die  den  Betrag  des
Schecks  übersteigen,  mit  Tinte  zu  durchstreichen.  Bei  Schecks  in  Blattform
können  die  Zahlen,  die  den  Betrag  des  Schecks  übersteigen,  auch  abgetrennt
werden.  Ist  die  Durchstreichung  oder  Abtrennung  versehentlich  unterblieben,
so  hängt  es  vom  Ermessen  des  Postscheckamts  ab,  ob  der  Scheck  einzulösen  ist.

III.  Der  an  dem  Scheckformular  in  Kartenform  befindliche  Abschnitt  kann
zu  schriftlichen  Mitteilungen  benutzt  werden;  er  wird  dem  Zahlungsempfänger
ausgehändigt.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  11