1  62  Postscheckordnung.

IV.  Der  Scheck  ist  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Ausstellung  bei  dem
scheckamte  zur  Einlösung  vorzulegen.  Wird  ein  Scheck  nach  Ablauf  dieser
Frist  vorgelegt,  so  hängt  es  vom  Ermessen  des  Postscheckamts  ab,  ob  der
Scheck  einzulösen  ist.

V.  Schecks,  die  mit  einem  Indossamente  versehen  sind,  werden  nicht
eingelöst.

VI.  2.  Hat  der  im  Scheck  bezeichnete  Zahlungsempfänger  selbst  ein
Konto  bei  demselben  oder  einem  anderen  Postscheckamte,  so  wird  der  Betrag
dem  Konto  des  Zahlungsempfängers  gutgeschrieben,  wenn  nicht  die  Barzahlung
ausdrücklich  verlangt  wird.

VII.  Hat  der  im  Scheck  bezeichnete  Zahlungsempfänger  kein  Postscheckkonto
oder  verlangt  er  ausdrücklich  die  Barzahlung,  so  wird  die  Postanstalt  vom
Postscheckamte  mittels  Zahlungsanweisung  beauftragt,  den  Betrag  an  den
Empfänger  zu  zahlen.

VIII.  Die  Zahlungsanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen  werden  dem
Empfänger,  sofern  keine  Abholung  im  Sinne  des  §  42  der  Postordnung  stattfindet,
  ins  Haus  bestellt:

a)  im  Ortsbestellbezirke  bis  einschließlich.  .  .  .  ..  3000  Mark,
b)  -  Candbestellbezirke  -  -.....  800-Lautet

  die  Zahlungsanweisung  auf  einen  höheren  Betrag,  so  wird  nur
die  Zahlungsanweisung  bestellt,  während  der  Geldbetrag  bei  der  Postanstalt
auf  Grund  der  Zahlungsanweisung  abzuholen  ist.  Die  Bestellgebühr  für
Zahlungsanweisungen  nebst  Geldbeträgen  beträgt

bis  zum  Betrage  von  1500  Mrkkkk  5  Pfennig,
im  Betrage  von  mehr  als  1500  Mark  bis  3000  Mark  10  -

für  jede  Zahlungsanweisung.

IX.  Die  in  der  Postordnung  §  39  und  88  41  bis  45  hinsichtlich  der
Postanweisungen  erlassenen  Vorschriften  über

die  Bestellung,

die  Aushändigung  von  postlagernden  Postanweisungen,

die  Abholung,

die  Aushändigung  der  Geldbeträge  nach  Behändigung  der  Postanweisungen,



die  Nachsendung  der  Postanweisungen  sowie  die  Behandlung  unbestellbarer

  Postanweisungen  am  Bestimmungsorte
finden  auf  die  Zahlungsanweisungen  entsprechende  Anwendung.

X.  Sofern  der  Betrag  eines  Schecks  800  Mark  nicht  übersteigt,  kann
das  Geld  an  den  Zahlungsempfänger  mittels  telegraphischer  Zahlungsanweisung
  übermittelt  werden.  Der  Antrag  ist  auf  der  Vorderseite  des
Schecks  unterhalb  der  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Ausstellung  zu
vermerken  und  vom  Antragsteller  zu  unterschreiben.  Auf  die  telegraphischen
Zahlungsanweisungen  finden  die  Vorschriften  der  Postordnung  8  21  entsprechende
  Anwendung.  Ist  der  Antrag  auf  telegraphische  Übermittelung
vom  Scheckaussteller  gestellt,  so  wird  der  Betrag  des  Schecks  dem  Zahlungsempfänger
  unverkürzt  überwiesen.  Vom  Konto  des  Scheckausstellers  wird