Postscheckordnung.  163

dieser  Betrag  unter  Hinzurechnung  der  Telegrammgebühr  und  zutreffendenfalls
  des  Eilbestellgeldes  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  abgeschrieben.
Ist  dagegen  der  Antrag  auf  telegraphische  Übermittelung  vom  Zahlungsempfänger
  gestellt,  so  wird  die  Telegrammgebühr  vom  Betrage  des  Schecks
in  Abzug  gebracht.

XI.  Wohnt  der  im  Scheck  bezeichnete  Zahlungsempfänger  im  Auslande,
so  wird  ihm,  wenn  er  kein  Postscheckkonto  bei  einem  deutschen  Postscheckamte
hat,  der  Betrag  mittels  Postanweisung  oder  Wertbriefs  übersandt.  Vom
Konto  des  Scheckausstellers  wird  der  Betrag  des  Schecks  unter  Hinzurechnung
des  Frankos  für  die  Postanweisung  oder  den  Wertbrief  abgeschrieben.

XII.  3.  Ist  im  Scheck  kein  Zahlungsempfänger  angegeben,  so  kann  der
Scheck  vom  Inhaber  bei  der  Kasse  des  Postscheckamts,  welches  das  Konto  des
Scheckausstellers  führt,  zur  Einlösung  vorgelegt  werden.  Hat  der  Inhaber
eines  solchen  Schecks  selbst  ein  Postscheckkonto,  so  kann  er  verlangen,  daß
der  Betrag  seinem  Konto  gutgeschrieben  werde.

XIII.  Der  Inhaber  eines  Schecks,  in  dem  kein  Zahlungsempfänger  angegeben
  ist,  kann  verlangen,  daß  ihm  der  Betrag  des  Schecks  durch  Vermittelung
  einer  Postanstalt  bar  gezahlt  werde.  Die  Übermittelung  des  Geldes
erfolgt:

a)  mittels  Zahlungsanweisung,  wenn  der  Empfänger  im  Inlande  wohnt,
b)  mittels  Postanweisung  oder  Wertbriefs,  wenn  er  im  Auslande  wohnt.

Im  Falle  zu  b  wird  von  dem  Betrage  des  Schecks  das  Franko  für  die
Postanweisung  oder  den  Wertbrief  abgezogen.  Auf  die  Überweisung  des
Geldes  mittels  telegraphischer  Zahlungsanweisung  finden  die  Vorschriften
unter  X  entsprechende  Anwendung.

IV.  Gebühren.

8  9.  I.  Es  werden  fogende  Gebühren  erhoben:
1.  bei  Bareinzahlungen  mittels  Zahlkarte  für  je  500  Mark  oder
einen  Teil  dieser  Suemmeennn  .  5  Pfennig;
2.  für  jede  Barrückzahlung  durch  die  Kasse  des  Postscheckamts
oder  durch  Vermittelung  einer  Postanstalt:
a)  eine  feste  Gebühr  vvn  5  Pfennig,
b)  außerdem  ½10  vom  Tausend  des  auszuzahlenden  Betrags
  (Steigerungsgebühr);
3.  für  jede  Übertragung  von  einem  Konto  auf  ein  anderes
Postscheckkottornrnrr  3  Pfennig.
Zur  Zahlung  der  Gebühr  unter  1  ist  der  Zahlungsempfänger,
  zur  Zahlung  der  Gebühren  unter  2  und  3  der
Kontoinhaber  verpflichtet,  von  dessen  Konto  die  Abschreibung
erfolgt.
4.  Erheischt  der  Kontoverkehr  eines  Kontoinhabers  jährlich  mehr
als  600  Buchungen,  so  wird  außer  den  unter  1  bis  3  aufgeführten
  Gebühren  für  jede  weitere  Buchung  eine  Zuschlaggebührt
  vo....  &amp;2„  7  Pfennig
erhoben.