164  Postscheckordnung.

II.  Die  Gebühren  sowie  die  für  Zahlkartenformulare  und  Scheckhefte
zu  zahlenden  Preise  werden  durch  Abschreibung  von  dem  zur  Zahlung  verpflichteten
  Konto  eingezogen.

III.  Der  Preis  für  unbrauchbar  gewordene  Zahlkarten-  und  Scheckformulare
  wird  nicht  erstattet.

V.  Portofreiheit.

8  10.  Die  Sendungen  der  Postscheckämter  und  der  Postanstalten  an
die  Kontoinhaber  sowie  die  Sendungen  zwischen  den  Postscheckämtern  und
zwischen  diesen  und  den  Postanstalten  werden  im  Postscheckverkehr  als  Dienstsache
  portofrei  befördert.  ·

VI.  Anderungen  in  den  Verhältnissen  eines  Kontoinhabers.

8  11.  Anderungen  in  den  rechtlichen  Verhältnissen  eines  Kontoinhabers,
die  für  sein  Konto  von  Bedeutung  sind,  müssen  dem  zuständigen  Postscheckamte
  mitgeteilt  und  durch  Vorlegung  öffentlicher  Urkunden  nachgewiesen  werden.
  Unterbleibt  diese  Mitteilung,  so  hat  die  Postverwaltung  den  etwa  aus
der  Unkenntnis  der  eingetretenen  Anderungen  entstehenden  Schaden  nicht  zu
vertreten.

VII.  Austritt  aus  dem  Scheckverkehre.

8  12.  I.  Der  Inhaber  eines  Kontos  kann  jederzeit  aus  dem  Scheckverkehr
  ausscheiden.

II.  Im  Falle  einer  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Kontos  seitens  des
Kontoinhabers  ist  auch  das  Postscheckamt  befugt,  das  Konto  aufzuheben.

VIII.  Gewährleistung.

8  13.  I.  Die  Postverwaltung  leistet  für  rechtzeitige  Buchung  der  Einzahlungen
  auf  den  Konten  und  für  rechtzeitige  Ausführung  der  dem  Postscheckamte
  mittels  Überweisungen  und  Schecks  erteilten  Aufträge  keine  Gewähr.

II.  Für  die  auf  Zahlkarten  eingezahlten  Beträge  haftet  die  Postverwaltung
in  der  gleichen  Weise  wie  für  Postanweisungen.

IX.  Anderung  der  Postscheckordnung.

§  14.  Werden  die  Vorschriften  der  Postscheckordnung  geändert,  so  finden
  die  neuen  Vorschriften  auch  auf  die  bei  ihrem  Inkrafttreten  bestehenden
Postscheckkonten  Anwendung.

X.  Inkrafttreten.
8  15.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.