Verlag  von  Veit  &amp;  Comp.  in  Leipzig.

Lehrbuch
des  Handelsrechts

Dr.  Karl  Lehmann,

o.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Göttingen.

Zweite,  umgearbeitete  Auflage.
gr.  S.  1912.  geh.  20  M.,  geb.  21  M.  50  Pf.

„Der  den  Ruf  eines  hervorragenden  Handelsrechtlers  genießende  Verfasser
  hat  sein  Lehrbuch  des  Handelsrechts  in  neuer  Auflage  erscheinen  lassen.
Er  faßt  darin  die  gesamte  handelsrechtliche  Materie  in  subjektiver  Hinsicht
mit  Gewandtheit  zusammen,  bündig,  sachlich,  weitblickend  und  überlegenen
Geistes  ist  die  Darstellung,  unterrichtend  und  aufklärend  sein  Vortrag,  scharfsinnig
  und  sicher  sein  Urteil.  Die  Praxis  des  Geschäftslebens  wird  es  sich
nicht  entgehen  lassen,  von  den  großen  Vorzügen  dieses  Werkes,  das  jedem
Kenner  Freude  macht,  zu  profitieren."

„Die  vorliegende  zweite  Auflage  stellt  sich  in  mehreren  Teilen  als  eine
völlige  Umarbeitung  der  ersten  dar.  Vornehmlich  gilt  dies  vom  Scheck-,
Börsen=  und  Versicherungsrecht.  Plan  und  Ausgestaltung  des  Lehrbuchs
sind  im  übrigen  die  alten  geblieben.  Damit  hat  es  sich  auch  seine  eigenartigen
  Vorzüge,  geschlossene  Systematik,  klare  Herausarbeitung  der  Grundgedanken
  mik  geschichtlichen  und  wirtschaftlichen  Ausblicken,  systematische
Einreihung  des  Schiffahrtsrechts  bewahrt.  Die  innere  Verbindung  von
Handelsrechtsgeschichte  und  Handelsrechtsdogmatik,  die  Nebeneinanderstellung
  und  Verbindung  von  verwandten  Rechtsgestaltungen,  insbesondere
die  konstruktive  Zusammenschweißung  der  land=  und  seehandelsrechtlichen
Institute  lassen  das  Buch  auch  für  den  Praktiker  als  eine  reiche  Fundgrube
wissenschaftlicher  Belehrung  über  die  Prinzipien  des  Handelsrechts  erscheinen.“

„Eine  literarische  Leistung,  die,  wenn  es  für  handelsrechtliche  Forschungen
Nobelpreise  gäbe,  dieser  Auszeichnung  würdig  wäre.  Das  Buch  ist  das
Ergebnis  einer  Lebensarbeit.  Was  das  Werk  kennzeichnet,  ist  die  innere,
sichere  Verbindung  von  Handelsrechtsgeschichte  und  Handelsrechtsdogmatik
und  dann  die  konstruktive  Zusammenschweißung  der  landes=  und  seehandelsrechtlichen
  Institute.“