— — — Kommanditgesellschaft. Aktiengesellschaft. 109 — — . § 174. Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solunge sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. § 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Landelsregister anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Absatz 2. Auf die Eintragung in das Handels- register des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 eine Anwendung. § 176. L[163 Abs. 3.) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte be- gonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen zezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Komman- ditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Ein- tragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Betheiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem 8 2 ein Anderes ergiebt. Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatz 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister be- gründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. 8§ 177. 1170 Abs. 1.] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. § 178. 1/207 Abs. 1, 2.) Die sämmtlichen Gesellschafter der ktiengesellschaft sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft betheiligt, ohne persönlich für deren erbindlichkeiten zu haften. § 179. 1207 Abs. 3 bis 5.) Die Aktien sind untheilbar. Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. n Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls er Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden, dürfen nicht auf den Inhaber lauten. Das leiche gilt von Antheilscheinen, die den Aktionären vor der Aus- gabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine).